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BGH Beschluss vom 09.04.1992 – 4 StR 119/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 4 StR 119/92

vom 9. April 1992

in der Strafsache

gegen

Armin F ED „aus HB. dort geboren am EB 1971,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

#7

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 1992 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 25. Oktober 1991 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 1. November 1991 Revision eingelegt. Nach dem von der Justizangestellten Hg auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstempel ist das Schreiben erst am 4. November 1991 beim Bezirksgericht Halle eingegangen; dies hat die Justizangestellte Di» auf dem Schreiben ausdrücklich noch einmal handschriftlich vermerkt. Beide Justizangestellten haben in ihren dienstlichen Äußerungen erklärt, es sei ausgeschlossen, daß das Schreiben vor dem auf ihm angegebenen Datum eingegangen sei. Der Verteidiger hat diesen Stellungnahmen nicht widersprochen; seine ursprüngliche Behauptung, er habe das Schreiben noch am 1. November 1991 in den Briefkasten des Gerichts geworfen, hat damit keine Bestätigung gefunden.

Die Frist zur Einlegung der Revision war am 1. November 1991 (der im Lande Sachsen-Anhalt kein Feiertag ist) abgelaufen. Da davon auszugehen ist, daß der Schriftsatz,

mit dem Revision eingelegt wurde, erst am 4. November 1991 beim Bezirksgericht eingegangen ist, ist die Frist des

$S 341 Abs. 1 StPO nicht gewahrt. Das Bezirksgericht hat deshalb die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Der Antrag des Verteidigers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann somit keinen Erfolg haben.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist von Amts wegen (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), wie vom Generalbundesanwalt beantragt, ist hier nicht veranlaßt.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf