Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 07.04.1992 – 4 StR 121/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TG u6

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. April 1992 in der Strafsache

gegen

Horst Heinz FB aus HB, geboren an iii 1940 in u.

wegen sexueller Nötigung

AL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten am 7. Januar 1991 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen hatte, hat diese den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat wiederum mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer verneint zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles nach S 178 Abs. 2 StGB. In den Urteilsgründen heißt es sodann (UA 10): "Der normale Straf-

rahmen des § 178 StGB von zwei bis 15 Jahren läßt das Finden einer schuldangemessenen Strafe zu".

Der Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB reicht jedoch lediglich von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Da die Strafkammer eine nur wenig über der von ihr fälschlich angenommenen Mindeststrafe von zwei Jahren liegende Strafe verhängt hat, kann der Senat nicht ausschlie-Ben, daß sie bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt hätte. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

Der Senat verweist die Sache gemäß S 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurück. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß das Verfahren ohne Verschulden des Angeklagten nunmehr bereits seit bald drei Jahren bei Gericht anhängig ist und zum vierten Mal gegen ihn verhandelt werden muß.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf