Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 03.04.1992 – 4 StR 131/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. April 1992 in der Strafsache
gegen
Mehmet Bahattin UW aus EEEB-SEB. seporen am AED 1955 in YB (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO). Jedoch entfällt im Schuldspruch das Wort "bandenmäßigen". Die Eigenschaft als Mitglied einer Bande im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist ein besonderes persönliches Merkmal. Nach $S 28 Abs. 2 StGB findet deshalb auf den Angeklagten, der nach den Feststellungen nicht Mitglied der Bande war, der qualifizierende Tatbestand des $S 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG keine Anwendung (vgl. Körner BtMG
3. Aufl. $S 30 Rdn. 30). Der Senat schließt jedoch aus, daß die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie der Strafzumessung den hier anzuwendenden Strafrahmen des § 29 Abs. 3 i.Verb.mit $S 31 Nr.1 BtMG, S 49 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hätte, der von einem Monat bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien