Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 03.04.1992 – 2 StR 65/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 3. April 1992
in der Strafsache
gegen
Werner Peter K OD aus FG, seboren am wm. GE 1955 in zum,
wegen Beihilfe zum Menschenhandel u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1992 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Nebenklägerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten ihrer Prozeßführung im Revisionsverfahren vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit S 115 Abs. 6 ZPO). Ihr monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich ausweislich der von ihr vorgelegten Verdienstbescheinigung auf 2.531,79 DM. Davon verbleiben nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Versicherungsbeiträgen und Werbungskosten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 zPO in Verbindung mit $S 76 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BSHG) noch über 1.400,-- DM. Aus der Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO (Ss 114 Satz 2 ZPO) ergibt sich, daß für die Nebenklägerin, die keiner Person unterhaltspflichtig ist, die Monatsrate
180 DM beträgt. Das Vierfache dieses Betrages liegt mit
720 DM jedenfalls deutlich über den Kosten, die sie für ihre Prozeßführung in der Revisionsinstanz aufwenden müßte (vgl. S 95 i.V.m. 8 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO).
Jähnke Maier Niemöller
Gollwitzer Detter