Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 02.04.1992 – 4 StR 125/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2/4
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 2. April 1992
in der Strafsache
gegen
Jörg S gun aus CB. senoren am GUEEEEEEE 1964 in co, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
GR
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. April 1992 beschlossen:
Über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die im Urteil des Landgerichts Essen vom 25. September 1991 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, dabei aber entgegen S 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers getroffen.
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO $S 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3). Hat der Angeklagte Revision, der Nebenkläger nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGHR StPO 5 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
Da der Senat nur mit der Revision des Angeklagten befaßt war, hat über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers das Oberlandesgericht zu entscheiden (5 121 Abs. 1Nr. 2 GVG).
Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien