Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 02.04.1992 – 4 StR 120/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
2. April 1992 in der Strafsache
gegen
Michael Maximilian S Ep aus >. geboren am EEE 1964 in vi. |
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
HH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9, Januar 1992 im Fall 2 (IV. 2 der Urteilsgründe) und
im gesamten Strafausspruch mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision ist von dem Verteidiger zwar ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt worden. Die Beschränkung ist jedoch unwirksam, soweit sie sich auf den Fall 2 (IV. 2 der Urteilsgründe) bezieht. Schuldspruch und Strafzumessung sind hier derart miteinander verknüpft, daß eine getrennte Überprüfung nicht möglich ist (vgl. BGHSt 33, 59; BGH bei Holtz MDR 1980, 108; BGHR StPO S 344 Abs. 1 Beschränkung 2).
Das Landgericht hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in zwei jeweils als fortgesetzte Handlung gewertete Tatkomplexe untergliedert, von denen der erste sexuelle Handlungen mit dem Kind Ramona D. in dem Zeitraum von August/September 1989 bis Juli 1990 (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) und der zweite sexuelle Handlungen vor diesem Kind in dem Zeitraum von Juli 1990 bis April 1991 (Einzelstrafe: zehn Monate Freiheitsstrafe) umfaßt.
während die Kammer zum ersten Tatkomplex hinreichende Feststellungen zum Schuldumfang getroffen hat, sind diese zum zweiten Tatkomplex so unvollständig, daß sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden.
Bei einer fortgesetzten Tat, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Ort, Zeit und etwaigen Tatmodalitäten festzulegen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Teilakte er im Urteil ausgegangen ist. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht auftreten können, und wenn ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGHR StGB vor S 1/fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1).
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An solchen den Schuldumfang bestimmenden Festlegungen fehlt es zum zweiten Tatkomplex. Zwar kann den Sachverhaltsfeststellungen zumindest in Verbindung mit den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Tatzeitraum entnommen werden. Die Mindestzahl der Einzelakte, die die Kammer als erwiesen angesehen hat, wird jedoch weder ausdrücklich genannt noch kann sie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hergeleitet werden. Ohnehin bleibt unklar, weshalb sich der Angeklagte ab Juli 1990 infolge der zu diesem Zeitpunkt beendeten außerhäuslichen Erwerbstätigkeit der Kindesmutter gehindert sah, das Kind - wie zuvor - im Schlafzimmer der mütterlichen Wohnung an seinem Geschlechtsteil reiben zu lassen, nicht aber daran, seinerseits in vollständig unbekleidetem Zustand im Wohnzimmer vor dem Kind zu onanieren.
Aufgrund der Lückenhaftigkeit der Feststellungen vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, das das Erfordernis einer "empfindlichen Bestrafung" des Angeklagten auch im Fall 2 unter anderem auf die "Vielzahl von Einzelakten" gestützt hat, frei von Rechtsfehlern sind.
Der Strafausspruch im Fall 1 kann ebenfalls keinen Bestand haben. Die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe einen sehr großen Vertrauensmißbrauch begangen, indem er das "bei Beginn der Taten gerade 12 Jahre alte Mädchen" unter Ausnutzung der Abwesenheit der Mutter in deren Wohnung fortlaufend mißbraucht habe, lassen besorgen, daß die Kammer neben dem in zulässiger Weise als strafschärfend gewerteten Vertrauensbruch auch das Alter der Geschädigten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Bei einem
Kind, das wie Ramona D. zur Tatzeit zwölf Jahre drei Monate bis dreizehn Jahre neun Monate alt, altersmäßig also nicht extrem weit von der Schutzgrenze des § 176 StGB entfernt war, liegt es jedoch keineswegs auf der Hand, daß hierdurch der Schuldgehalt der Tat erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3).
Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich, zumal da sich diese bei Herabsetzung der Einzelstrafen in einem Rahmen bewegen könnte, der eine Strafaussetzung zur Bewährung zuließe.
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