Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.03.1992 – 1 StR 569/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 569/92
vom
13. Januar 1999
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München | vom 27. März 1992 werden als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Der Antrag gemäß § 33 a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs scheitert bereits deswegen, weil er gegen ein Urteil - hier Urteil des Senats vom 6. Mai 1993 - nicht zulässig ist (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1992, 27).
Der gleichzeitig angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die damit eingelegte Revision sind unzulässig, weil das Verfahren nach der Sachentscheidung des Senats über die erstmalig bereits am
27. März 1992 eingelegte Revision rechtskräftig abgeschlossen ist.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung muß das Vorbrin-
gen des Verurteilten erfolglos bleiben; mit Rücksicht auf die Rechtskraft der
Entscheidung kommt die Abänderung oder Aufhebung auf diesem Wege nicht in Betracht (BGHSt 17, 94, 97).
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Wahl