Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 25.03.1992 – 4 StR 609/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
258 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. März 1992
in der Strafsache
gegen
Gheorghe Oovidiu FEB. ohne festen Wohnsitz,
geboren am HD 1950 in rg (Rumänien).
zur Zeit in Haft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel zu Ziffern 1. und 2. berichtigt und wie folgt neu gefaßt:
"Der Angeklagte wird verurteilt
a) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Betrugs in jeweils zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Fürth/Bayern vom 14. Oktober 1985 (Az. 234 Js 9640/85) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren 3 Monaten,
b) wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Betrugs in 10 Fällen, versuchten Betrugs in drei Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. März 1986 in Verbin-
dung mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juli 1986 (Az.: 363 Js 45247/85) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren 6 Monaten, c) wegen Betrugs in drei Fällen, versuchten Betrugs in drei Fällen, Beihilfe zum Betrug und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren 6 Monaten."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Tepperwien