Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 24.03.1992 – 1 StR 323/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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58 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

24. März 1992 in der Strafsache

gegen

Tibor N EB aus mM. seroren an u 1951 in SB (unsarn) ,

wegen Vergewaltigung u.a.

sg

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte I)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

2

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1990

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, mit sexueller Nötigung, mit Vergewaltigung, mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit vorsätzlicher Körperverletzung;

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetz-

ter) Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern,

an seinen Töchtern Andrea (geboren 6. Mai 1970; Tatzeit 1976 bis September 1989), Maria (geboren 17. März 1972; Tatzeit

führt nur insoweit zum Erfolg, als die Strafkammer zwischen den Taten zum Nachteil der Töchter Andrea und Maria zu Un-

Angeklagte mit beiden Mädchen, die er nackt in sein Bett hatte kommen lassen, in unmittelbarem Zusammenhang den Ge-Schlechtsverkehr aus; dabei mußte die eine zusehen, wie er sich mit der anderen abgab. In Solchem Fall liegt Tateinheit

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/1-str-323-91#rd_4

se Einzeltaten mitabgeurteilt wurden, deren Strafverfolgung - betrachtete man diese Taten für sich allein - verjährt wäre, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt sich "auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses" (BVerfG NStZ 1991, 383).

Entsprechendes gilt für den Umstand, daß die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten bis August 1984 in Ungarn geschahen und daß im August 1989 während eines Urlaubs in Ungarn der Angeklagte mit Andrea den Geschlechtsverkehr ausführte. Zwar ist der Angeklagte Ungar, lebte mit seiner Familie bis August 1984 in Ungarn und zog erst zu dieser Zeit mit der Familie nach Deutschland, doch ist eine fortgesetzte Handlung, die teils im Ausland, teils im Inland begangen wurde, insgesamt als Inlandstat anzusehen (vgl. RGSt 50, 425; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 13 m.w.Nachw.).

Die gegen die Strafzumessung gerichteten Ausführungen der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl