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BGH Urteil vom 18.03.1992 – 2 StR 561/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 7

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 561/91 ee vom 18. März 1992 in der Strafsache gegen James Barton T EEE A, geborener StB. seboren am

GB. ED 1952 in FORREEEEEEB/ Hessen, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Z

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 18. März 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Dr. Bode als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EB

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EEEEENEED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. April 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchten Diebstahls und Anstiftung zum Diebstahl unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen

und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen

Das Landgericht hält den leugnenden Angeklagten aufgrund entsprechender Aussagen der Zeugen Burkhard und Otto Michael F. für überführt. Beide Zeugen waren in dem gegen sie gerichteten, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren geständig und haben Angaben über die Mitwirkung des Angeklagten bei einem Teil der ihnen vorgeworfenen Taten gemacht. Im vorliegenden Verfahren kam es daher auf die

Glaubwürdigkeit dieser Zeugen an. Dies ist der Hintergrund der Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Ablehnung von Beweisamträgen beanstandet. Die Rügen dringen nicht

durch, a) Beweisamtrag W.

Die Verteidigung des Angeklagten hatte beantragt, ein Schreiben, das der Zeuge Burkhard F. am 20. März 1990 in dem gegen ihn gerichteten Verfahren an den Haftrichter gerichtet hat, zum Beweis dafür zu verlesen, daß der Zeuge darin die Mitteilung von Tatsachen, die "für die Bundesanwaltschaft von großer Bedeutung" sein können, in Aussicht gestellt und behauptet habe, es gehe um die "terroristische Vereinigung um W." und um zwei seiner Kuriere. Nach antragsgemäßer Verlesung dieses Schreibens hatte die Verteidigung den weiteren Antrag gestellt, W. als Zeugen dafür zu hören, daß es seinerzeit weder eine "terroristische Vereinigung um W." noch die im Schreiben erwähnten Kuriere gegeben habe.

Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil sich hieraus auch im Zusammenhang mit dem erwähnten Schreiben keine Anhaltspunkte ergäben, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Burkhard F. im vorliegenden Verfahren erheblich seien.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-18/2-str-561-91#rd_6

Der Beschwerdeführer rügt, dieser Beschluß verstoße gegen § 244 Abs, 3 StPO, weil die Annahme des Gerichts, die Beweistatsache sei unerheblich, nicht zutreffe.

Die Rüge ist nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung den vollständigen Inhalt des genannten Schreibens nicht mitgeteilt hat, die Berechtigung seiner Rüge aber ohne Kenntnis dieses Inhalts nicht beurteilt werden kann (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

bpb) Erster Beweisamtrag Peter S.

Die Verteidigung hatte den Zeugen Peter S. zum Beweis dafür benannt, daß der Angeklagte den ihm unter Nr. 4 der Anklage zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl nicht begangen habe; zur Tatzeit habe er zu den Gebrüdern F., den angeblichen Mittätern, keinen Kontakt gehabt - der Zeuge sei vom frühen Nachmittag des 13. August bis zur Nacht vom 14. auf den 15. August 1989 ununterbrochen mit ihm zusammengewesen.

Diesen Beweisamtrag hat das Gericht abgelehnt, weil der Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei; es sei ausgeschlossen, daß er sich an das behauptete Zusammensein mit dem Angeklagten erinnern werde - Anknüpfungspunkte für eine entsprechende Erinnerung über einen derart langen Zeitraum seien nicht ersichtlich.

Ob - wie der Beschwerdeführer meint - diese Begründung rechtsfehlerhaft ist, kann offenbleiben, weil der beanstandete Beschluß für das Unterbleiben der damit geforderten

Beweiserhebung nicht ursächlich werden konnte, vielmehr prozessual überholt ist. Dies ergibt sich aus der Darstellung der folgenden Rüge.

c) Zweiter Beweisamtrag Peter S.

Die Verteidigung hatte nämlich nach dieser Entscheidung den Antrag wiederholt und dieses Mal Umstände vorgetragen, die - aus ihrer Sicht - Anknüpfungspunkte dafür boten, daß und wieso sich der Zeuge an das behauptete Zusammensein mit dem Angeklagten erinnern könne.

Daraufhin hat das Gericht das Verfahren in dem betreffenden Anklagepunkt auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt (S 154 Abs. 2 StPO) und den Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, er (richtig: die Beweistatsache) sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Soweit die Glaubwürdigkeit des Zeugen Burkhard F. in Frage gestellt werden solle, handele es sich nur um Indiztatsachen, die mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zuließen. Die Kammer wolle aber diese Schlüsse nicht ziehen, zumal der zeuge Burkhard F. in der Hauptverhandlung selber bekundet habe, daß der Angeklagte bei der in Rede stehenden Tat nicht am Tatort gewesen sei.

Die Rüge, das Gericht habe damit die Unerheblichkeit der Beweistatsache zu Unrecht bejaht, ist unbegründet. Nachdem das Verfahren, soweit es den unter Nr. 4 der Anklage bezeichneten Vorwurf betraf, vorläufig eingestellt worden war, kam es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Angeklagte diese Tat begangen hatte oder nicht. Ent-

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scheidungserheblich hätte nur die Behauptung sein können, der Zeuge Burkhard F. habe den Angeklagten der Wahrheit zuwider bezichtigt, an der betreffenden Tat beteiligt gewesen zu sein, weil sich daraus unter Umständen ein Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben hätte. Diese Behauptung hatte der Angeklagte aber mit dem abgelehnten Beweisamtrag nicht aufgestellt; sie war mithin auch nicht Gegenstand des beanstandeten Ablehnungsbeschlusses. Daran ändert es nichts, daß sich das Gericht - ohne dazu genötigt gewesen zu sein - in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses zusätzlich noch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es die Glaubwürdigkeit des Zeugen Burkhard F. beeinträchtigt hätte, wenn die Behauptung, der Angeklagte habe die unter Nr. 4 der Anklage beschriebene Tat nicht begangen, bewiesen

worden wäre. 2. Die Sachrügen

Die Sachrügen sind unbegründet. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern und verstößt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - insbesondere nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze.

a) Alibi für die Tatzeit 2. November 1989

Was die Aussage der Ehefrau des Angeklagten betrifft, der Angeklagte sei von Donnerstag, dem 2. November 1989 ab über das folgende Wochenende bei ihr gewesen, so hat das Gericht der Zeugin nicht geglaubt, daß sie sich daran erinnern könne, wiewohl sie bekundet habe, sich deshalb noch so genau entsinnen zu können, weil ihre Mutter am 30. Oktober

1989 ihren 70. Geburtstag gefeiert habe und es danach zu einem heftigen Streit zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler. Bedenken könnte allenfalls der Hinweis erwecken, ihre Aussage stehe überdies im Gegensatz zu den Angaben des Zeugen T., der Angeklagte habe sich zur selben Zeit bei ihm, an einem anderen Ort, aufgehalten; es ist jedoch auszuschließen, daß ohne diese Zusatzerwägung die Glaubhaftigkeit der von der Ehefrau des Angeklagten gemachten Angaben anders beurteilt worden wäre.

b) Alibi für die Tatzeit 22./23. Oktober 1989

Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen P. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Zeuge hatte zunächst ausgesagt, er habe den Angeklagten am Nachmittag des 22. Oktober 1989 bei der Zeugin Bozena T. abgeholt und den folgenden Abend sowie die Nacht mit ihm zusammen verbracht. Der Abend sei ihm deshalb erinnerlich, weil er zuvor erstmals einen heftigen Streit mit seiner Ehefrau gehabt habe. Im Laufe der Vernehmung hatte der Zeuge eingeräumt, daß dies auch an einem Wochenende vor oder nach dem genannten Datum gewesen sein könne.

Das Gericht hat dem Zeugen aus zwei Gründen keinen Glauben geschenkt: Zum einen deshalb, weil er die das Alibidatum enthaltenden Angaben gleich zu Beginn der Vernehmung von sich aus gemacht habe, ohne darauf angesprochen worden zu sein - dies rechtfertige den Schluß, daß er vor seiner Vernehmung darauf hingewiesen worden sein müsse, worauf es ankomme; zum anderen aber auch, weil er nicht

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plausibel habe darlegen können, warum er sich nach fast

1 1/2 Jahren an Tag und Stunde einer Begegnung mit dem Angeklagten erinnern könne, obwohl dies damals nichts ungewöhnliches gewesen sei.

Hiernach war für das Gericht das Aussageverhalten des Zeugen entscheidend, der erst ungefragt ein angebliches Zusammensein mit dem Angeklagten datieren zu können behauptet, dann aber im Lauf der Vernehmung zugegeben hat, es könne auch ein Wochenende davor oder danach gewesen sein. Dieser Würdigung, die für sich genommen keinen Bedenken begegnet, widerspricht es auch nicht, daß - wovon das Gericht aufgrund einer entsprechenden Wahrunterstellung ausgegangen ist - die Ehefrau des Zeugen im Oktober 1989 nur die Nacht vom 22. auf den 23. nicht zu Hause verbracht hat. Denn es ist nicht einmal sicher, ob es sich hierbei um dasselbe Ereignis gehandelt hat: Einerseits ist in der Aussage des Zeugen, so wie sie im Urteil dargestellt wird, von einer Übernachtung des Angeklagten in der Ehewohnung des Zeugen keine Rede - andererseits besagt die als wahr unterstellte Behauptung auch nicht, daß Grund für die Abwesenheit der Ehefrau ein Streit der Eheleute gewesen sei.

Allerdings ist auch als wahr unterstellt worden, daß der Zeuge einige Tage nach dem 22./23. Oktober 1989 seiner Ehefrau erklärt hat, in jener Nacht sei der Angeklagte in der Ehewohnung gewesen und habe dort übernachtet. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Erklärung des Zeugen nicht der Wahrheit entsprochen habe. Mit der Frage, welchen Anlaß der Zeuge gehabt haben sollte, seine Ehefrau anzulügen, hat es sich freilich nicht auseinander-

gesetzt. Angesichts der Erwägungen, mit denen es im einzelnen dargelegt hat, weshalb es dem Zeugen P. nicht geglaubt, den Zeugen Burkhard F. dagegen für glaubwürdig gehalten hat, läßt sich jedoch insgesamt ausschließen, daß - wäre diese Frage erörtert worden - die Beweiswürdigung zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Die Strafzumessung schließlich weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.,

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Bode