Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.03.1992 – 4 StR 65/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FR
Sd
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 65/92 BESCHLUSS
17. März 1992 in der Strafsache
gegen
Ursula B geborers u SEE . geboren am 1952 in ,
wegen Anstiftung zum schweren Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. März 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch, die jedenfalls nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht mehr erweitert werden konnte, schließt auch eine den Schuldspruch betreffende Änderung der Liste der angewendeten Vorschriften aus.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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