Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.03.1992 – 1 StR 78/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. März 1992 in der Strafsache
gegen
Bichın Moe guiimmn 7 EB zus Dein GE, Geboren an GEB 1959 in TER
(Iran).
wegen Vergewaltigung
Se
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. März 1992 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe richtet. Die Versagung der Strafaussetzung ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Nach S 56 Abs. 2 StGB können Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigen, "unter den Voraussetzungen des Absatzes 1" zur Bewährung ausgesetzt werden, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen". Das Landgericht teilt zum § 56 StGB lediglich mit, eine Strafaussetzung sei "nicht möglich" gewesen. "Die Strafkammer sah die Tat und den Täter trotz Annahme eines minder schweren Falles nicht in derart mildem Licht, daß ein Abweichen von der Regel, wonach Strafen über einem Jahr grundsätzlich nicht zur Bewährung auszusetzen sind, angezeigt erschien."
Diese Begründung läßt die erforderliche Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles vermissen. Zwar rechtfertigen einfache, allgemeine, gewöhnliche oder durchschnittliche Milderungsgründe eine Strafaussetzung nach 5 56 Abs. 2 StGB nicht. Durch ihr Zusammentreffen können sie aber das Gewicht besonderer Umstände erlangen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1984, 360; BGHR StGB S 177 Strafaussetzung 1). Die Annahme besonderer Umstände lag hier nach den Besonderheiten des Falles - Fehlen von Vorstrafen, längere Untersuchungshaft, vorangegangene Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer, Verunsicherung des Angeklagten durch das Verhalten des späteren Opfers nach Trennung der Partner - jedenfalls nicht so fern, daß auf eine Erörterung verzichtet werden konnte.
Darüber hinaus hat sich das Landgericht nicht dazu geäußert, ob dem Angeklagten eine günstige Prognose gestellt werden könnte (S 56 Abs. 1 StGB), obwohl das die Voraussetzung zur Prüfung des S 56 Abs. 2 StGB wäre. Die für diese
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Prognosefrage bedeutsamen Gesichtspunkte hätten bei der hier vorliegenden Fallgestaltung die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens "besonderer Umstände" beeinflussen können.
Gribbohm Foth Granderath
Brüning Beyer