Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.03.1992 – 1 StR 47/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. März 1992 in der Strafsache
gegen
Franco FB aus mi. sort geboren am EEE ı::2.
wegen Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. September 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach der Urteilsformel wurde der Angeklagte Franco Fiore zu zwei Jahren neun Monaten Jugendstrafe verurteilt. Dagegen enthält die Begründung des Urteils die zusammenfassende Aussage, die Jugendkammer halte "nach allem die Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen" (UA S. 25). Die Begründung des Urteils deckt also nicht dessen Ergebnis. Hinzu kommt, daß die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung das Alter des Angeklagten falsch
errechnet hat. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten nicht 19 Jahre 10 Monate bis 20 Jahre 1 Monat alt (so UA
S. 23), sondern 18 Jahre 10 Monate bis 19 Jahre 8 Tage. Das kann bei der Strafzumessung - über § 105 Abs. 1 JGG hinaus - Bedeutung gehabt haben. Deshalb muß die Strafe neu zugemessen werden. Was den Schuldspruch anlangt, so hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Foth Granderath
Brüning Beyer