Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 16.03.1992 – 4 StR 87/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6/3 Pia
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4_StR 87/92
vom
16. März 1992 in der Strafsache
gegen
1. Ronald MED „aus MB. sort geboren am GEB 1965, zur zeit in Haft,
2. Nico DB dumm aus VE, sort geboren am EEE 1972, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten MB wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 1991, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß er anstelle des "Diebstahls im besonders schweren Fall" des versuchten Diebstahls schuldig ist.
2. Seine weiter gehende Revision und die Revision des Angeklagten EgBb sesen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat,
3. Der Angeklagte MB nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten BED wira von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (S 74 JGG).
Gründe§
Die Rechtsmittel erweisen sich ganz überwiegend als unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 21. Februar 1992 zutreffend dargelegt hat.
Lediglich der den Angeklagten Mg betreffende Schuldspruch wegen Diebstahls bedarf der Änderung dahingehend, daß es sich insoweit lediglich um einen Versuch gehandelt hat; die Täter sind bei der Tat und vor Sicherung der Beute von der Polizei überrascht worden. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß der insoweit geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können. In dem neu gefaßten Schuldspruch entfällt allerdings der Zusatz "im besonders schweren Fall", da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289; NStZ 1984, 262, 263) das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.
Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht erfaßt. Das Bezirksgericht hat - abweichend von der Urteilsformel - bereits bei der rechtlichen Einordnung der Tat in den Urteilsgründen und dementsprechend offensichtlich auch bei der Festsetzung der äußerst milden Einzelstrafe (3 Monate
A?
Freiheitsstrafe) der Tatsache, daß es nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist, Rechnung getragen.
Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien