Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 11.03.1992 – 5 StR 79/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 79/92 977,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. März 1992 in der Strafsache gegen
Dieter x ÜEN aus Seimnmp. dort geboren am EN 1955, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Oktober 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.
Das Landgericht hat keine Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen. In den Urteilsgründen sind lediglich seine Vorstrafen mitgeteilt. Dies genügt hier nicht. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist, jedenfalls bei einer Strafe in der hier verhängten Höhe, die Kenntnis von Werdegang und Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Macht der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu
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seiner Person, schließt dies nicht aus, auf anderem Wege, beispielsweise durch Verlesung früherer Strafurteile, Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen (BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10).
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