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BGH Urteil vom 10.03.1992 – 5 StR 22/92

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF ” IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 10. März 1992

in der Strafsache gegen

1. den Elektriker Wilhelm T SEEEEEEEEEER aus MEER (Beisien).

geboren am EEE 1946 in DEE.

2. den Stahlbauschlosser Hans-Dieter N EEEEEEENEB aus AB, dort geboren Mi — ) 1938,

wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Harms

Dr. Schäfer

Basdorf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EEE

als Verteidiger des Angeklagten TEE.

Justizangestellte 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

3.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

27. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten TOR erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Auf die Revision des Angeklagten TEE wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

27. August 1991, auch soweit es den Angeklagten NEE betrifft, jeweils

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung entfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

TORE wird verworfen.

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4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten TEE zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten TEE und den Mitangeklagten NEM. der keine Revision eingelegt hat, wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubtem Veranstalten eines Glückspiels und Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, daß die Vollstreckung der gegen den Angeklagten TER-EEE verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten TEEN, der die Verletzung sachlichen Rechts

Lo

rügt, hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung nach § 129 StGB und des Strafausspruchs. Diese Entscheidung ist auf den Mitangeklagten

NEE zu erstrecken.

Die dem Angeklagten TB gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Dem Landgericht erscheint die Zukunft des Angeklagten ungewiß. Es hegt Zweifel, ob der Angeklagte "auf Dauer dem Glücksspiel wiederstehen kann" und nicht "durch eine irgendwie geartete Teilhabe an Spielcasinogewinnen seiner Schulden und seiner beruflichen Probleme Herr werden" will. Das Landgericht "glaubte" (UA S. 31 £f) dennoch, die Strafe zur Bewährung aussetzen zu können. Die in § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung künftiger Straffreiheit ist hierdurch nicht belegt. Im übrigen läßt es das Landgericht an jeglichen Ausführungen zu den nach § 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzten besonderen Umständen in Tat und Persönlichkeit fehlen. Das Landgericht wird bei der neuen Entscheidung Gelegenheit haben, dabei den Umstand zu beachten, daß der Angeklagte bislang unbestraft ist.

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II.

während die Verurteilung wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels und Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen läßt, kann der Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht bestehenbleiben.

Der Beschwerdeführer hat sich - wie auch der Mitangeklagte NEM - in der von dem früheren Mitangeklagten Hg aufgebauten Spielkasino-Organisation dadurch strafbar gemacht, daß er als Täter unerlaubt Glücksspiele veranstaltet und als Gehilfe an der Hinterziehung von Umsatzsteuern mitgewirkt hat. Hauschild war der "Kopf der Organisation" und wies "den einzelnen Beteiligten bestimmte Aufgabenbereiche zur Erledigung zu". Diese "Vertrauten" - wie der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte NEN - waren "nur ihm gegenüber Rechenschaft schuldig" (UA S. 11). Die Strafkammer hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 StGB bejaht und dazu ausgeführt, es sei unerheblich, daß der "Gesamtwille der Vereinigung, dem sich die einzelnen Mitglieder unterwarfen, autoritär von HOSE sJepildet wurde" (UA S. 28).

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

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Wie der Senat im Urteil vom 1. Oktober 1991

= 5 StR 390/91 - (MDR 1991, 1181) in einem gleichgelagerten, ebenfalls "Vertraute" des früheren Mitangeklagten HER betreffenden Fall entschieden hat, setzt die kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB die Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit ihrer Mitglieder voraus. An einem derartigen, die typische besondere Gefährlichkeit einer solchen Vereinigung ausmachenden Gruppenwillen fehlt es, wenn - wie hier - mehrere zur Begehung von Straftaten entschlossene Personen sich der autoritären

- nicht vom Gruppenwillen abgeleiteten - Führung einer Person unterwerfen.

III.

Da weitere Feststellungen zur Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch geändert. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß es bei der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung und unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels bleibt, obwohl nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung Tatmehrheit naheliegt.

Da das Landgericht bei der Strafzumessung den Strafrahmen von § 129 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, muß die Strafe neu zugemessen werden.

Zo

Die Aufhebung der Verurteilung nach § 129 StGB - mit

der Folge der Aufhebung der Strafe - ist gemäß S 357

StPO auch auf den gleichermaßen verurteilten Mitangeklagten NEN zu erstrecken.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Basdorf