Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 04.03.1992 – 3 StR 50/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. März 1992 in der Strafsache

gegen

Ekrem C Em. aus Hop : ED, seboren am ® @&B :955 in EM (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1992 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. November 1991 aufgehoben, soweit die Einziehung der sichergestellten 7.550 DM angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Gründe§

Nach gegenwärtiger Rechtslage darf Kaufgeld nicht nach $S 74 StGB eingezogen werden (vgl. EGHR StGB S$S 74 I 1 Tatmittel 2; BtMG $S 33 Geld 1). Nach den getroffenen Feststellungen konnte der Senat lediglich einen Vermögensvorteil des Angeklagten im Sinne von $S 73 StGB (vgl. BGHR StGB § 73 Ver-

mögensvorteil 1) in Höhe von knapp 5.000 DM abzüglich Fahrtkosten Lübeck/Hamburg errechnen, so daß die Verfallanordnung oder eine evtl. neben der Freiheitsstrafe nach S 41 StGB zu verhängende Geldstrafe dem Landgericht vorzubehalten sind.

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