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BGH Urteil vom 25.02.1992 – 5 StR 526/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

vom 25. Februar 1992 in der Strafsache gegen

Dirk mv u zus KON, geboren am ED 1969 ir AT.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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SH

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Harms

Dr. Schäfer

Häger

Nack

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ii

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizamtsinspektor 0) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

3A

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an ei-

nen anderen Jugendstrafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 117 StGB-DDR zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Luftgewehr eingezogen. Die hiergegen zuungunsten des Angeklagten eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist ebenfalls erfolgreich.

HT

Am 8. Januar 1990 mißhandelte der Angeklagte in KB (CO unter Alkoholeinwirkung zunächst mit blo-Bem Körperverletzungsvorsatz den Karl CE massiv. Er schlug ihm mit dem Handrücken kräftig in das Gesicht, so daß EB mit dem Kopf gegen einen Schrank schlug, und schlug einige Zeit später mehrere Male mit beiden Fäusten kräftig in das Gesicht des Opfers (im folgenden erster Tatteil genannt). Tip lag nach diesen Schlägen mit angeschwollenen Lippen, geschwollenen Augen, blutender Nase und Platzwunden an Stirn und Hinterkopf auf einer Couch und war nicht mehr in der Lage zu sprechen oder sich fortzubewegen. Der Angeklagte beobachtete etwa eine halbe Stunde den JR WEBER , der "blubberte" und "grinste", wie der Angeklagte meinte. Dies reizte den Angeklagten so sehr, daß er sich nunmehr entschloß, IB zu töten. Er schlug mindestens dreimal mit den Fäusten mit voller Wucht auf den Schädel des CEEEB. "Da er nicht überzeugt war, daß IB nunmenr tot sei," schlug der Angeklagte ihm zweimal mit einem Luftgewehrkolben kräftig auf den Schädel (im folgenden zweiter Tatteil genannt). Danach überzeugte der Angeklagte sich, daß ICE tot war. Das Bezirksgericht nimmt an, daß der Tod des Opfers allein aufgrund derjenigen Mißhandlungen eingetreten ist, die den ersten Tatteil darstellen. Dabei sind todesursächlich zum einen eine Bluteinatmung und zum anderen eine Luftembolie gewesen, die beide auf die durch den ersten Tatteil bewirkte Zertrümmerung des Gesichtsschädels zurückzuführen sind. Die durch den zweiten Tatteil erfolgten Kopfschwartenläsionen "sind für den Todeseintritt nicht mehr erheblich".

1:4

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel dagegen, daß der Angeklagte nicht auch im Hinblick auf den zweiten Tatteil tatmehrheitlich wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Sie rügt jedoch ohne Einschränkung die Verletzung materiellen Rechts. Dies führt zur umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils (s 301 StPO).

1. a) Die objektiven Voraussetzungen und der Vorsatz einer durch den ersten Tatteil begangenen Körperverletzung mit Todesfolge (5 226 Abs. 1 StGB; S 117 StGB-DDR) sind festgestellt. Die Merkmale der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verursachung der Todesfolge ergeben sich noch aus dem Urteilszusammenhang.

b) Dagegen hat der Tatrichter eine etwaige Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Der Angeklagte trank vom Nachmittag bis zum Abend des Tattages zwölf Flaschen Bier zu je 0,33 l und sechs "doppelte Schnäpse" (UA S. 6, 7, 9). Er nahm damit etwa 220 g Alkohol auf und resorbierte - bei einem Resorptionsverlust von 10 % - ca. 200 g Alkohol. Das führte bei einem etwaigen Körpergewicht von 60 kg (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 3) und einem für magere Personen anzunehmenden hohen Reduktionsfaktor von 0,8 zu einem Blutalkoholwert in der Größenordnung von 4,2 o/oo, also bei einem Abbau von 0,1 0/oo stündlich ab Trinkbeginn zu einer Blutalkoholkonzentra-

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tion von etwa 3,5 o/oo um 22.00 Uhr; der Wert würde bei anderen körperlichen Konstitutionen des Angeklagten höher liegen (vgl. zum Ganzen BGHSt 37, 231, 238 und Grüner/Rentschler Manual zur Blutalkoholberechnung, 1976, insbesondere S. 70 - 72). Wie dagegen das Bezirksgericht - trotz sachverständiger Beratung - zu einem maximalen Tatzeitwert der Blutalkoholkonzentration von 2,4 o/oo gelangt ist, kann nicht nachvollzogen werden, da die für die Berechnung bedeutsamen Werte und die Berechnung selbst nicht in dem gebotenen Umfang (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S 20 Rdn. 9 e; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 534 je m.w.N.) mitgeteilt werden.

2. Zu Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß das Bezirksgericht es unterlassen hat, den zweiten Tatteil unter dem Gesichtspunkt der versuchten Tötung zu prüfen. Hat der Angeklagte - wie UA S. 8 festgestellt - mit Tötungsvorsatz mittels Fäusten und Luftgewehrkolben auf das Opfer eingeschlagen, so hat er (tatmehrheitlich zum ersten Tatteil) einen Tötungsversuch begangen. Dies würde auch dann gelten, wenn das Opfer in diesem Zeitpunkt bereits tot war. Die möglicherweise mißverständlichen Urteilsausführungen (UA

S, 14 Mitte), die in verschiedener Hinsicht in Spannung zu den Feststellungen (UA S. 8, 9) stehen, legen nahe, daß der Tatrichter einen Todeseintritt vor Beginn des zweiten Tatteils für möglich hält. Indes kommt es für einen Tötungsversuch allein auf die Vorstellungen des Täters vom Leben des Opfers an (RGSt 1, 451).

3. Unabhängig von dem zu 1. und 2. Gesagten ist der Strafausspruch rechtsfehlerbehaftet. Das Bezirksgericht ist zu Recht von der Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes (Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 £f § 1 Abs. 1) ausgegangen. Jedoch läßt die Bemessung der Jugendstrafe jede Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen, der auch bei der Zumessung von Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden im Vordergrund zu stehen hat (8 18

Abs. 2, S 105 Abs. 1 JGG; BGH StV 1982, 474 und 1988, 307; Senatsbeschluß vom 14. Januar 1992

II.

Die Revision des Angeklagten wendet sich allein mit Einzelausführungen gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe. Dem sind, wenngleich damit ein Rechts£fehler nicht aufgezeigt wird, die Erhebung der Sachrüge und zugleich eine Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch zu entnehmen. Das Rechtsmittel hat Erfolg aus den oben zu I. 3. genannten Gründen.

III.

Die Sache bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Sollte der neue Tatrichter etwa feststellen, daß mit Tötungsvorsatz ausgeführte schuldhafte Handlungen des Angeklagten im zweiten Tatteil den Eintritt des Todes des Opfers beschleunigt haben (die wenig scharfen Fest-

SA

stellungen UA S, 9 lassen das als nicht ausgeschlossen erscheinen), so wäre der Angeklagte insoweit wegen vollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes zu bestrafen (vgl. BGH VRS 25, 42; Jähnke in LK 10. Aufl. S 212

Rdn. 3). Das Verhältnis zu einer im ersten Tatteil begangenen Körperverletzung kann sich dann möglicherweise als natürliche Handlungseinheit darstellen (vgl. dazu Jähnke aaO. Rdn. 43 m.N.).

2. Sollte nicht festgestellt werden können, ob einzig der (nur von Körperverletzungsvorsatz getragene) erste Tatteil oder der (von Tötungsvorsatz gedeckte) zweite Tatteil den Tod herbeigeführt (ggf. beschleunigt) hat, so dürfte nach dem Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" der Todeseintritt keinem der beiden Tatteile zugerechnet werden. Der Angeklagte wäre dann

- bei schuldhaftem Handeln - wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Tötung zu bestrafen (BGH NJW 1957, 1643; BGH GA 1958, 109; BGH bei Holtz MDR 1979, 279).

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3. Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte im Vollrausch gehandelt hat, so wird zu prüfen sein, ob nach den Einzelumständen die Regeln des StGB-DDR (insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 15 Abs. 3) oder die Vorschriften des StGB (insbesondere

$S 223 a) das im Sinne des S 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz sind. Letzterenfalls würden mehrere im selben Rausch begangene Taten nur eine Tat nach S 323 a StGB darstellen (BGHSt 13, 223, 225).

Laufhütte Harms Schäfer Häger Nack