Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 25.02.1992 – 5 StR 41/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
5 _ StR 41/92
vom 25, Februar 1992 in der Strafsache gegen
1. die Rentnerin
Inge S VER geborene BEER aus Beil. dort geboren am is 1521,
zur Zeit in Haft,
2. den Maurer
Harri Bi N seborener sch. geboren am ED 1°52 in ze.
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1991 werden nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Die Rüge, das Landgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (S 338 Nr. 1 StPO), weil in die Vorschlagslisten keine Schöffen aus dem Ostteil Berlins aufgenommen waren, ist unbegründet. Der Senat hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine Bedenken.
1. Daß die Schöffen nur aus dem Westteil Berlins kommen, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Nach S 1 des Berliner Gesetzes über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte vom 25. September 1990 (GVBl 1990, 2076), das am 3. Oktober 1990 in Kraft trat, wurde die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Die Folgen einer Änderung des Gerichtsbezirks sind grundsätzlich in dem Gesetz über die Zuständigkeit der Ge-
richte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (bereinigte Fassung: BGBl III 300 - 4) geregelt. Nach Art. 3 des Gesetzes kann die Landesjustizverwaltung Schöffen, die bei den aufgehobenen oder von der Änderung betroffenen Gerichten vorhanden sind, für den Rest ihrer Amtszeit anderen Gerichten zuweisen. Stehen bei der Änderung nicht genügend Schöffen zur Verfügung, so findet eine Nachwahl statt (Art. 3 a). Das Gesetz geht demnach incidenter davon aus, daß die gewählten Schöffen eines Gerichts ohne Neuwahl weiter amtieren, wenn sein Bezirk erweitert wird. Dem entspricht die hier einschlägige, beitrittsbedingte Regelung in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 3 a Maßgabe cc des Einigungsvertrages: "Die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in Berlin berufenen Schöffen und Hilfsschöffen üben ihr Amt für die
Dauer des Zeitraums aus, für den sie berufen sind. Eine Neuwahl findet nicht statt. Die vorhandenen Vorschlagslisten (8 52 Abs. 6 GVG) gelten bis zum Ende der Schöffenwahlperiode fort."
2. Die Regelung im Einigungsvertrag ist auch verfassungsgemäß.
Zwar ist die ausgewogene Berücksichtigung der Bevölkerung, soweit es die Verhältnisse in Berlin nach der Vereinigung betrifft, erstrebenswert. Es ist aber unbedenklich, daß - beitrittsbedingt - für eine befristete Übergangszeit beim Landgericht Berlin keine Schöffen aus dem Ostteil Berlins tätig sind.
Bei den beitrittsbedingten Änderungen der Gerichtsverfassung muß der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum haben, um die Rechtseinheit wiederherzustellen (vgl. BVerfG DtZ 1990, 276; NJW 1991, 1597; BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats DtZ 1991, 408; Engelhard DtZ 1990, 129).
Der Gesetzgeber hat im Einigungsvertrag die in Berlin (West) vorhandene Gerichtsorganisation auf den Ostteil Berlins erstreckt (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV). Die darauf gegründeten besonderen richterrechtlichen Maßnahmen sollten dem Ziel dienen, die Justizeinheit innerhalb Berlins möglichst rasch zu verwirklichen (Erläuterungen der Bundesregierung BT-Drs. 11/7817,
Ss. 34). Mithin ist die Regelung im Einigungsvertrag sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG 1, Kammer des Ersten Senats DtzZ 1991, 408; VG Berlin DtZ 1991, 255).
Hinzu kommt folgendes:
Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht zwar in der Regel eine flächendeckende Repräsentation der Bevölkerung bei der Strafrechtsprechung der Gerichte vor. Dieses in S 77
Abs. 2 Satz 1 GVG aufgestellte Prinzip gilt aber, was unbedenklich ist (BGHSt 34, 121, 122 f), nicht ausnahmslos. So sind nach S 77 Abs. 2 Satz 2 GVG die Hilfsschöffen für die Strafkammern am Landgericht nur aus dem örtlichen Bezirk des Amtsgerichts zu wählen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Ferner sind die Schöffen der für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zuständigen
SH
Strafkammer nach § 74 a GVG oder einer für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständige Spezialstrafkammer nach SS 74, 74 c GVG nur aus dem Bezirk des Landgerichts heranzuziehen, bei dem die Kammer besteht.
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