Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 25.02.1992 – 1 StR 69/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. Februar 1992 in der Strafsache
gegen
den Drucker Reiner LEIEB aus SEE, seboren am EEE 1557 in vg ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Fall II 2 der Urteilsgründe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sründe:
1. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht übersehen, daß die Verurteilung wegen dieses Vorwurfs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch das Schöffengericht Nürnberg von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nicht angefochten worden war. Zwar erfolgte die Einlegung der Berufung zunächst unbeschränkt; aus der nachfolgenden Berufungsbegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Staatsanwaltschaft sich nur gegen das amtsgerichtliche Urteil wenden wollte, soweit der Angeklagte von einem weiteren Vorwurf ei-
nes Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden war. Damit hat es bei dem amtsgerichtlichen Urteil sein Bewenden.
2. a) Hinsichtlich der Verurteilung im Falle II 2 greift die Rüge durch, das Telefongespräch zwischen den Zeugen A una PD von 10. September 1987 sei unter Verletzung des § 261 StPO im Urteil als Beweismittel herangezogen worden. Dieses Telefongespräch ist ausweislich des Urteils durch Vorspielen der Aufzeichnung in die Hauptverhandlung eingeführt worden (UA S. 13). Das trifft jedoch nach dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu; die dienstliche Er-Klärung der beteiligten Richter hat diesen Fehler bestätigt.
Darauf, daß das Gespräch möglicherweise im Wege des Vorhalts eingeführt worden ist, kommt es dagegen nicht an, weil das Landgericht seine Feststellungen zu diesem Gespräch nicht darauf gestützt hat, die Zeugen A und rg» hätten den Inhalt auf Vorhalt bestätigt. Zudem hätte es sich bei der auf Vorhalt gemachten Aussage der beiden Zeugen um ein Beweismittel gehandelt, das anders als das Abspielen der Aufzeichnung nicht in gleichem Maße geeignet gewesen wäre, die Aussagen der Zeugen zu stützen.
Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen; auf Grund des genannten Telefongesprächs hat das Landgericht insbesondere den Zeitpunkt des ersten Haschischgeschäfts festgelegt und daraus geschlossen, der Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt entgegen seiner Einlassung sein Auto zur Verfügung gehabt (UA S. 8).
Ak
b) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen diese Verurteilung Bedenken. Nach den Feststellungen war auch für die zweite Haschischlieferung Barzahlung vereinbart (UA S. 5, 14). Damit steht nicht ohne weiteres in Einklang, daß der Angeklagte am 26. September 1987, als er nach dem Urteil das bestellte Haschisch abholen, nach seiner eigenen Einlassung dem Zeugen rg nur Umzugskisten bringen wollte, unwiderlegbar kein Geld bei sich hatte (UA S. 9).
Gribbohm Maul Foth
Beyer Wahl