Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 18.02.1992 – 1 StR 815/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

ı StR 815/91

vom

18. Februar 1992 in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Georg P DU aus ID. seboren am HE 160 in Te.

wegen Betruges U.ä.

35

per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 18. Februar 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr.

Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Dr. Dr.

als beisitzende Richter,

Ulsamer, Maul, Granderath, Brüning

Staatsanwalt AED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. September 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; in dem vom Senat aufgehobenen Fall II 3 des Urteils vom 4. Februar 1991 hat es den Angeklagten nun der Begünstigung in Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch und Unterschlagung schuldig gesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Revision zum Schuldspruch beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht tateinheitliche Begehung zwischen Begünstigung einerseits, Kennzeichenmißbrauch und Unterschlagung andererseits angenommen, ist die Rüge nicht begründet. Nach den Feststellungen hatte der anderweitig verfolgte von SD am 15./16. Juni 1987 einen Pkw Golf entwendet und in der Garage des Angeklagten untergestellt;

dieser billigte das nachträglich, weil er von SB die weitere Verwertung des Fahrzeugs ermöglichen und ihm die Vorteile der Tat sichern wollte.

Als von SB in den folgenden Wochen trotz einer Aufforderung des Angeklagten das Fahrzeug nicht abholte, entschloß sich dieser, es selbst zu nutzen und zu verwerten. Zu diesem Zweck brachte er ein - möglicherweise schon entstempeltes - Kennzeichen an dem Wagen an und fuhr damit in einem nicht festgestellten Zeitraum. Schließlich verkaufte er ihn ohne Wissen und Einverständnis des von ss».

Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht zu Recht Tateinheit zwischen den vom Angeklagten begangenen Straftaten angenommen. Zwar kann schon darin, daß der Angeklagte das Fahrzeug mit - falschen - Kennzeichen versah und es benutzte, die Zueignung im Sinne des § 246 StGB gesehen werden (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. S 242 Rdn. 23). Der so manifestierte Wille des Angeklagten, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen (vgl. BGHSt 1, 262, 264), bedeutet hier aber nicht zugleich, daß er auch dem Dieb von SB die Herausgabe hätte verweigern wollen; vielmehr spricht der Umstand, daß der Angeklagte in der Folge zusammen mit von s@B weitere ähnliche Taten beging, dafür, daß er bis zum Verkauf bereit gewesen wäre, das Fahrzeug an diesen herauszugeben, und er es daher bis zu diesem Zeitpunkt weiter für ihn verwahrte. Das Landgericht hat Überlegungen dazu zwar nicht angestellt. Es ist aber auszuschließen, daß insoweit noch Feststellungen zu Lasten des Angeklagten getroffen werden könnten, so daß zu seinen Gunsten von dieser Fallgestaltung auszugehen ist. Damit

überschneiden sich die Tathandlungen der Begünstigung sowie der Unterschlagung und des Kennzeichenmißbrauchs, so daß das Landgericht zu Recht Tateinheit angenommen hat.

2. Zum Strafausspruch beanstandet die Staatsanwaltschaft zunächst, das Landgericht habe in den Fällen II 1, 2, 4, 5, 6. 7, 8 erneut Einzelstrafen zugemessen, obgleich diese Strafen bereits, da vom Senatsbeschluß vom 6. Juni 1991 nicht berührt, rechtskräftig gewesen seien. Die Beanstandung ist an sich begründet, doch beruht das Urteil auf diesem Fehler nicht, weil das Landgericht in allen Fällen die gleichen Strafen wie der erste Tatrichter festgesetzt hat: soweit es im Falle II 4 ergänzend herangezogen hat, der. Angeklagte habe den Schaden inzwischen wieder gutgemacht, ist dieser zusätzliche Milderungsgrund für die Strafhöhe ohne Auswirkung geblieben.

3, Die Strafzumessung im neu abgeurteilten Fall II 3 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit der Erwägung, der Entwendungsschaden sei durch die Rückgabe des Fahrzeugs ausgeglichen worden, schloß das Landgericht Wertminderung durch Zeitablauf und Gebrauch nicht aus; eines besonderen Eingehens darauf bedurfte es nicht.

4. Schließlich müssen auch die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Höhe der Gesamtstrafe und die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung erfolglos bleiben.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe war das Landgericht hier nicht gehalten, auf den Zumessungsgrund der Generalprävention besonders einzugehen; die inzwischen erfolgte Schadenswiedergutmachung durfte es berücksichtigen. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf einer sorgfältigen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände; Rechtsfehler sind dem Landgericht dabei nicht unterlaufen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Brüning