Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 18.02.1992 – 1 StR 802/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
34 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 802/91 URTEIL
vom
18. Februar 1992 in der Strafsache
gegen
Anton D EB aus IQ, geboren an EEE 193.
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt @B in der Verhandlung, Staatsanwalt «aa bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus "(ED
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Juli 1991 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessätzen zu je 25 DM mit Gestattung von Ratenzahlungen verurteilt; im übrigen hat es das Verfahren eingestellt oder den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Einstellung wegen Strafverfolgungsverjährung im Fall A III 2 der Urteilsgründe und auf den Freispruch vom Vorwurf der Untreue in den Fällen A III 9 und 10 der Urteilsgründe beschränkt. Beide - jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten - Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
a) Im Fall A III 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren mit Recht wegen Verjährung eingestellt worden. Nach den Feststellungen ist der Kredit von insgesamt 3,2 Mio. DM in Teilbeträgen am 1. und 29. Oktober 1981 treuwidrig bewilligt und bis zum 17. November 1981 ausbezahlt worden. Mit der Auszahlung des Darlehensbetrages war die Untreue vollendet und beendet, weil die Bank damit den Geldbetrag aus ihrem Vermögen weggegeben, dafür einen nur teilweise werthaltigen Rückzahlungsanspruch erhalten hat und daher eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Darauf, wann später ein "Endschaden" eingetreten ist, kommt es nicht an. Der Lauf der Verjährungsfrist begann daher am 17. November 1981 (S 78a StGB); Strafverfolgungsverjährung war somit vor Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 9. Dezember 1986 eingetreten.
b) Der Freispruch in den Fällen A III 9 und 10 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den Feststellungen handelte es sich der Sache nach um Scheinkredite, die der Angeklagte in konspirativem Zusammenwirken mit Kern an zwei Firmen der KfB-Gruppe bewirkte, um zuvor an zwei andere Firmen der K@B-Gruppe treuwidrig gewährte Kredite zurückzuführen, die die allgemeine Kredithöchstgrenze erreicht hatten, Demgemäß wurden die Scheinkredite über 4 und 5 Mio. DM bankintern verbucht:
Der am 4. Februar 1982 der Fa. IB pewilligte Kredit über 4 Mio. DM ist dazu verwendet worden, den Sollstand des Kontos der Fa. WW von 4.131.000 DM auf 131.000 DM zurückzuführen (Fall A III 9 der Urteilsgründe) mit dem Ergeb-
nis, daß die Fa. bei der Bank nur noch mit
DM 131.000 im Soll stand, während die Fa. Jg der Bank
4 Mio. DM schuldete. Hiernach trifft die Auffassung des Landgerichts zu, daß der Bank kein Nachteil entstanden ist. Zwar war der Kredit der Fa. WB in Höhe von 1,7 Mio. DM abgesichert. Doch hat sich daran entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis durch die Buchungsvorgänge nichts geändert. Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheit ganz oder teilweise freigeworden wäre, ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Vielmehr hat die Bank die Sicherheit inzwischen in voller Höhe realisiert. Darüber hinaus hat die Bank im Zusammenhang mit der Krediteinräumung an die Fa. J@ «> eine weitere werthaltige Sicherheit in Höhe von
DM 500.000 hinzugewonnen, indem ihr das Festgeldkonto der Fa. IB in Höhe von DM 500.000 verpfändet worden ist.
Der der Fa. I an 18. Februar 1982 gewährte Kredit über 5 Mio. DM floß auf das Konto der Fa. AB. um den ihr gewährten Kredit auf 3.458.081,08 DM zurückzuführen und so eine Umverteilung der Kredite zu erreichen (Fall A III 10 der Urteilsgründe). Auch hierdurch ist der Bank kein - weiterer - Schaden zugefügt worden.
2. Auf die Revision des Angeklagten, der nur die allgemeine Sachrüge ohne Einzelausführungen erhebt, hat der Senat das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht ergeben. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Zur subjektiven Tatseite enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen oder näheren Erörterungen, insbesondere soweit es um den der Bank durch die treuwidrigen Kreditausreichungen jeweils zugefügten Schaden geht. Doch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Strafkammer bedingten Schädigungsvorsatz angenommen hat. Dieser ist durch die Feststellungen ausreichend belegt.
Im Fall A III 14 d der Urteilsgründe hat das Landgericht Untreue durch Unterlassen (S 13 Abs. 1 StGB) angenommen, aber bei der Strafzumessung den sich daraus nach § 13 Abs. 2 StGB ergebenden fakultativen Strafmilderungsgrund nicht erwähnt. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Die Feststellungen weisen nämlich aus, daß der Angeklagte auch diese Untreuetat durch aktives Tun begangen hat: Obwohl dem Angeklagten nach zwei vorausgegangenen "Rückscheckwellen" Ende Februar 1982 und Ende April 1982 - die zu unberechtigten Kreditentnahmen Kerns in Millionenhöhe geführt hatten - bekannt war, daß KB Scheckreiterei betrieb, unterließ es der Angeklagte, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß KK künftig sofort nach Einreichung eines Schecks - ohne die Gutschrift abzuwarten - über den im eingereichten Scheck genannten Betrag verfügen durfte. Auf ein derartiges Unterlassen beschränkte sich der Angeklagte indes nicht. Vielmehr ließ er selbst schon zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums (1. bis 5. Juni 1982) Sofortverfügungen über eingereichte Schecks in Größenordnungen von bis zu 300.000 DM zu, indem er sie abzeichnete und hierdurch seinen
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Untergebenen bedeutete, daß sie ebenso zu verfahren hätten, mit dem Ergebnis, daß der Bank ein weiterer Untreuenachteil in Höhe von insgesamt 2.242.770 DM entstand.
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Brüning