Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 18.02.1992 – 1 StR 351/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17, Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Jonas Christoph S > .u: sog. geboren am > 1957 in sum.

wegen versuchten Mordes u.a,

auch das Motiv hatte,

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

18. Februar 1992 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird (SS 239 a Abs. 1, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1, 211, 22, 23, 49 Abs. 1, 52 StGB).

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe§

ist, daß der Angeklagte bei der Begehung des Mordversuchs

sich im Besitz der Beute zu halten

+03

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die im übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten und zutreffend rechtlich gewürdigten Taten stehen insgesamt zueinander im Verhältnis von Tateinheit, da nicht auszuschließen

(vgl. BGH NStZ 1984, 409 m.w.Nachw.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt; S 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nicht anders und erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.

Der Senat kann auch ausschließen, daß das Schwurgericht im Ergebnis eine niederere Strafe verhängt hätte, wenn es nicht zwei Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe gebildet, sondern nur eine Strafe ausgeworfen hätte, da sich durch die Annahme von Tateinheit das Gewicht des Tatgeschehens und die Schuld des Angeklagten nicht vermindert. Der Senat hat daher die im übrigen auf rechtsfehlerfreie Erwägungen gestützte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-

sen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Wahl