Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 05.02.1992 – 2 StR 477/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
24 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 477/91 URTEIL bieße—
vom 5. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Peter Wolfgang 5 EEE A„aus CE, geboren am BD. EM 1960 in AW-LEME, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Nötigung
will
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 5. Februar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEEEED
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus GEBEN als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte HEN
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
m.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. Juni 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat er zusammen mit dem Mitangeklagten S., der kein Rechtsmittel eingelegt hat, einen Passamten durch Drohungen gezwungen, sie mit seinem Kraftfahrzeug von Gießen nach Hannover zu fahren. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich, ob das Landgericht Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat: festgestellt, daß eine bei dem Angeklagten um 2.29 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,47 %0 ergeben hat. Sie hat errechnet, daß sich für den Tatbeginn um 21.45 Uhr unter Zugrundelegung eines Abbauwertes von 0,2 %o/h und eines einmaligen Zuschlages von 0,2 %0 ein Wert von 3,62 %0 ergeben würde. Unter Berücksichtigung eines
Nachtrunks während der Fahrt von zwei Flaschen Bier ä 0,31 und 4 cl Korn mit einer Alkoholmenge von 36 g verringere sich dieser Wert für den 70 kg schweren Angeklagten bei einem Resorptionsdefizit von 50 % um 0,36 %0 auf 3,26 %o (zum zutreffenden Wert des Resorptionsdefizits vgl. BGHR StGB S$S 21 Blutalkoholkonzentration 10; Salger in DRiZ 1989, 174, 176). Das Landgericht hat dargelegt, daß zwar bei isolierter Betrachtung dieser Blutalkoholkonzentration Schuldunfähigkeit in Betracht käme, daß jedoch eine in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen vorgenommene Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände lediglich zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit führe, Schuldunfähigkeit dagegen auszuschließen sei. Das gesamte Verhalten des Angeklagten spreche gegen einen Vollrausch. Er habe dem Mitangeklagten den Weg zum Bahnhof gezeigt, das Fahrzeug anzuschieben vermocht, als es nicht anspringen wollte, sich mit dem Tatopfer während der Fahrt ruhig und vernünftig unterhalten und bei der Bitte um dessen letzte Zigarette versprochen, in Hannover eine neue Packung zu kaufen. Insgesamt habe er sich stets zweckmäßig und situationsgerecht verhalten, er sei auch kein gewohnheitsmäßiger Trinker, der sich auf Grund seiner Gewöhnung auch im Rausch äußerlich
geordnet verhalten könne (UA S. 14, 17). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zutreffend legt die Strafkammer ihrer Beurteilung zugrunde, daß ein Alkoholisierungsgrad von mehr als 3,0 %o Schuldunfähigkeit zwar nahelegt, aber nicht zwangsläufig zur Folge hat. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der näheren Erörterung aller wesentlichen objektiven und subjektiven
HH
Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 7, 8, 9). Soweit die Revision für ihre gegenteilige Auffassung das Urteil BGHSt 37, 231 heranzieht, betrifft diese Entscheidung das anders gelagerte Problem der Berücksichtigung des Leistungsverhaltens im Bereich des § 21 StCB (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 9 i).
b) Die Strafkammer hat die danach gebotene Erörterung und Abwägung aller wesentlichen Umstände ohne Rechtsfehler vorgenommen. Die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung des Beweisstoffes ist Aufgabe des Tatrichters. Insbesondere durfte das Landgericht auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer nach Tatbeginn während einer Fahrtunterbrechung auf einem Rastplatz heranziehen, da zu dieser Zeit die gemeinschaftliche Nötigungshandlung noch andauerte.
Jähnke Maier Niemöller Detter Bode