Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 05.02.1992 – 2 StR 449/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 449/91 URTEIL
An f et
PAR
vom 5. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Tori wo aus OH, geboren am Mb. m 1943 in KWR-L iD, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
wıll
d3
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 5. Februar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus EB als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EEEEEEED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 22. März 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen
fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen
und eine vierjährige Sperrfrist bestimmt.
Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die
Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht
vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen
Nachprüfung stand.
Allerdings ist das Landgericht - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt - von einem fehlerhaft bestimmten Strafrahmen ausgegangen. Es hat den für die Vergewaltigung geltenden Regelstrafrahmen (s 177 Abs. 1 StGB) wegen Versuchs gemildert (SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB). Aufgrund dieser Milderung ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reiche (S$S 49 Abs. 1 Nr. 3 und 2 StGB). Dies wäre richtig, wenn dem Angeklagten ausschließlich eine versuchte Vergewaltigung zur Last läge. Doch ist der Angeklagte darüberhinaus weiterer, tateinheitlich verübter Delikte, darunter einer vollendeten sexuellen Nötigung (S 178 Abs. 1 StGB), schuldig gesprochen worden. Deshalb bestimmt sich die Untergrenze des anzuwendenden Strafrahmens nach der hier höheren Mindeststrafe für dieses Delikt, die - da kein minder schwerer Fall vorliegt - ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB, so schon BGHSt 1, 152 f, 156; vgl. Stree in Schönke/ Schröder, StGB 24. Aufl. S 52 Rdn. 34).
Der Strafausspruch beruht jedoch im vorliegenden Falle nicht auf der fehlerhaften Bestimmung des Strafrahmens. Die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten liegt weit über dem Mindestmaß. Es ist deshalb auszuschließen, daß auf eine höhere Strafe erkannt worden wäre, wenn das Landgericht die Untergrenze des Strafrahmens mit einem Jahr Freiheitsstrafe statt mit sechs
Monaten Freiheitsstrafe bestimmt hätte.
Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung im engeren Sinne gehen fehl. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die "ungewöhnlich schweren psychischen Folgen seiner Tat in dem eingetretenen Umfange nicht vorhersehen" können (UA S. 31), steht nicht in Widerspruch dazu, daß er bei seiner Festnahme die Beamten gefragt hat, "ob das Mädchen sich etwas angetan" habe (UA S. 12, etwas anders UA S. 17: ob ihm "etwas passiert sei").
Schließlich ist die verhängte Strafe auch nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - unvertretbar milde. Sie unterschreitet den Rahmen des Schuldangemessenen nicht. Vielmehr hält sie sich innerhalb der Grenzen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, erschöpft sich in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die tatrichterliche Strafzumessung durch eine eigene, davon
abweichende Wertung zu ersetzen. Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Jähnke Maier Niemöller
Detter Bode