Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.02.1992 – 5 StR 14/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 14/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen
Thorsten DB
aus Bei
geboren am GE 15: in HM (Westfalen),
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
PL
AS
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 24. September 1991 geändert:
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin hierdurch entstan-
denen notwendigen Auslagen. Die Gebühr für das Re-
visionsverfahren wird um 1/5 ermäßigt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
sowie wegen Raubes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Er-
folg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
JE
Zum Schuldspruch führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
"zu Unrecht hat das Landgericht allerdings den Raub als selbständige Straftat im Sinne von 5 53 StGB angesehen; denn der Angeklagte hat das Geld "gewaltsam in Ausnutzung der durch seine fortwirkende Gewalt geschaffenen Situation’ weggenommen (UA S., 15). In einem solchen Fall besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tateinheit (BGH, Urteil vom 14. Novem-
ber 1989 - 1 StR 569/89 - bei Holtz MDR 1990,
294 = BGHR StGB S 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7
m. w. Nachw.).
Der Senat kann den Schuldspruch umstellen, weil ausgeschlossen ist, daß sich der Angeklagte gegen das geänderte Konkurrenzverhältnis erfolgreicher verteidigt hätte (vgl. RGSt 56, 58, 60 a. E.)."
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die nach der Schuldspruchberichtigung auszusprechende Strafe selbst in Höhe der vom Landgericht für Vergewaltigung
AS
in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängten Einzelstrafe festgesetzt. Daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung des rechtlichen Verhältnisses der Straftaten zueinander zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, schließt der Senat aus.
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