Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.02.1992 – 1 StR 10/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
ı StR 10/92 BESCHLUSS
vom
4. Februar 1992 in der Strafsache
gegen
Mohamed Hadi I GUEEED , geboren am I REIE
in Lg (Äthiopien).
wegen Vergewaltigung
per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Fepruar 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Versagung Von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und bei seiner Entscheidung den richtigen Maßstab angelegt hat. Die Ausführungen des Urteils dazu beschränken sich vielmehr darauf, den - nicht nochmals näher erörterten = Strafmilderungsgründen, die aber für das Landgericht Veranlassung waren, einen minder schwe-
ren Fall der Vergewaltigung anzunehmen, den "starken Vertrauensmißbrauch und die erheblichen psychischen Folgen bei der Geschädigten" entgegen zu halten. Das genügt nicht. Abgesehen davon, daß schon hinsichtlich der Umstände der Tat eine umfassende Abwägung fehlt, ist zu beanstanden, daß sich das Landgericht mit der Persönlichkeit des Angeklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Zwar scheint es stillschweigend von einer günstigen Sozialprognose für den nicht vorbestraften Angeklagten auszugehen, doch können die bisherigen und zu erwartenden Lebensumstände nicht nur für diese Frage, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (vgl. BGHR StGB
$S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1); auf ihre Er-Örterung in diesem Zusammenhang kann daher nicht verzichtet werden.
Soweit das Landgericht seine Entscheidung hilfsweise auf § 56 Abs. 3 StGB stützt, reichen die dazu angestellten Erwägungen gleichfalls nicht aus, da auch sie auf die näheren Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit nur unzurei-
chend eingehen.
Gribbohm Ulsanmer Maul
Granderath Wahl