Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 31.01.1992 – 2 StR 7/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 7/92 BESCHLUSS

Yruslatt vom 31. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

Richard Christopher C ED aus Wed , geboren am @. EB 1961 in Me (USA),

wegen Vergewaltigung U.a.

A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht, ist im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und des Schriftsatzes vom 11. Januar 1992 hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht für die Tatzeit eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB ausschließt, halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am Nachmittag und Abend des Tattages von etwa 16.00 Uhr bis spätestens 22.00 Uhr 1 1/2 0,7 1-Flaschen Rotwein getrunken. Das Landgericht verneint für die Tatzeit gegen 23.00 Uhr eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, ohne die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen. Auf diese Berechnung durfte hier aber nicht verzichtet werden. Denn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten konnte zur Tatzeit erheblich über 2 %o gelegen haben, also in einem Bereich, in dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erheblich verminderte Schuld in Betracht kommen kann (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 12, 23). Es kommt hinzu, daß auch das rabiate Verhalten, mit dem der Angeklagte in die Wohnung der Geschädigten einzudringen versuchte, nachdem diese dort Zuflucht gefunden

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hatte, von indizieller Bedeutung für die Annahme einer Herabsetzung seines Hemmungsvermögens sein kann. Ohne Feststellung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration vermag das Revisionsgericht daher nicht zu prüfen, ob der Tatrichter die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten zu Recht angenom-

men hat.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter