Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 31.01.1992 – 2 StR 519/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
, u. vom 31. Januar 1992 Has HN in der Strafsache
gegen
Ronald wW EB „aus MER geboren am . EEE 1947 in Ki,
wegen gefährlicher Körperverletzung
AFf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. März 1991, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Dezember 1988 (Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist zum Schuldspruch
und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349
Abs, 2 StPO. Die Maßregelanordnung kann jedoch keinen Bestand haben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu unter anderem folgendes ausgeführt hat:
"Es ergibt sich nicht aus den Urteilsgründen, warum die Strafkammer eine Sperre nach § 69 a StcB verhängt hat. Es liegt zwar nahe, daß das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Dezember 1988 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis diesen Maßregelausspruch enthielt. Dies und auch die Dauer der Sperre werden jedoch nicht mitgeteilt. Daher ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Berechtigung der angeordneten Maßregel zu überprüfen,
Im Widerspruch zur Tenorierung heißt es in den Urteilsgründen, daß dem Angeklagten 'die Fahrerlaubnis gemäß
S 69 StGB' zu entziehen war (UA S. 36). Fahrerlaubnisentziehung und Anordnung einer selbständigen Sperre sind indes alternative Maßregeln."
Auf § 55 Abs.
Jähnke
2 StGB weist der Senat vorsorglich hin.
Maier Theune
Gollwitzer Detter
AR