Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 28.01.1992 – 5 StR 672/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 28. Januar 1992 in der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Manuela T ui geborene REM aus HE.
dort geboren am EEE 1963.
zur Zeit in Haft,
2. TEE au: SE. dort geboren am EEE 1964.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag,
am 28. Januar 1992 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und auf die Revision des Angeklagten Jens TEE ir<d das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 13. Juni 1991 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision der Angeklagten Manuela TOM - WER wird das genannte Urteil im Strafausspruch gegen diese Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwalt-
schaft und des Angeklagten Jens Tl werden als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat beide Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, und zwar die Angeklagte Manuela TEE zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und den Angeklagten Jens TEEN zu einer
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Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Hiergegen richten sich die zugunsten des Angeklagten Jens TEEN eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die Revision dieses Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten Manuela TEEN. Soweit die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Jens TEE sich gegen den Schuldspruch wenden, sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch halten die Strafaussprüche sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Angeklagte mißhandelte ihr acht Monate altes Kind massiv und todesursächlich und schlug und vernachlässigte das bereits schwer verletzte Kind in den bis zum Todeseintritt folgenden Tagen. Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht hierin strafschärfende Gesichtspunkte gefunden. Jedoch hat das Schwurgericht - trotz sachverständiger Beratung - den Persönlichkeitsdefiziten der Angeklagten, den auch daraus folgenden Mängeln der Beziehung zu ihrem Kind und ihrer Isoliertheit in der Tatsituation nicht hinreichend Rechnung getragen: Die Angeklagte, Kind einer "Masseuse ... mit häufig wechselnden Männerbekanntschaften", war "auf sich allein gestellt" (UA S. 3), konsumierte früh Alkohol und Drogen, hatte "seit ihrem 15./16. Lebensjahr viele Männerbekanntschaften" und ließ drei Schwangerschaften abbrechen (UA S. 4). Als ihr Kind "die Flasche verweigerte oder schlecht trank", reagierte die oft angetrunkene Angeklagte mit Nahrungsentzug und Schlägen. Es kam hinzu, daß das Kind ihrem Ehemann "viel zugewandter" war und sie von älteren weiblichen Familienangehöri-
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gen u. a. "Versagerin" kritisiert wurde (UA S. 6 £.). Auch von ihrem Ehemann, dem Angeklagten, erfuhr sie keine Hilfe (UA S. 7). Mit alledem ist das Bild einer Mutter gezeichnet, die aufgrund ihrer eigenen Entwicklung weitgehend unfähig war, eine gedeihliche Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen, die sich damit kaum einlösbaren Anforderungen gegenübersah und zudem Hilfe von keiner Seite erfuhr. Diesem Persönlichkeits- und Situationsbild wird das Schwurgericht nicht damit gerecht, daß es zur Begründung der hohen Strafe ausführt, die Angeklagte habe "zwar angegeben, daß sie sich durch die Erziehung und Beschäftigung mit ihrem Kind überfordert gefühlt habe. Sie mußte auf mehrfachen Vorhalt aber auch einräumen, daß sie von sich aus nichts dazu unternommen hat, um diese bestehenden Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen" (UA S. 16).
II.
Es ist nicht auszuschließen, daß die Bemessung der Strafe gegen den Angeklagten Jens TON. der wegen Unterlassungstäterschaft verurteilt ist, von der Höhe der gegen die Angeklagte Manuela TEEN verhängten Strafe beeinflußt ist. Deshalb hebt der Senat auch den Strafausspruch gegen diesen Angeklagten auf.
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