Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 22.01.1992 – 2 StR 520/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E67
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 520/91 Ihe. vom 22. Januar 1992
in der Strafsache
gegen
Reinnold WEB aus HE, dort geboren am WB. 0) 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
B64
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im wesentlichen auf die Aussage des Tatopfers, seiner Stieftochter. In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91 - und v. 15. November 1991 - 2 StR 499/91).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es geht bei der Würdigung der Aussage der Geschädigten nicht auf den in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Erörterung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, mitgeteilten Umstand ein, daß die Geschädigte, nachdem sie in der Hauptverhandlung zunächst ausgesagt hatte, von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Angehörige des Angeklagten Gebrauch gemacht hat. Die Urteilsgründe verhalten sich insbesondere nicht dazu, in welchem Stadium ihrer Vernehmung und in welchem Zusammenhang die Zeugin den zunächst erklärten Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht widerrufen hat. Dessen hätte es aber bedurft. Denn dieses Aussageverhalten konnte möglicherweise zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten Anlaß geben, so etwa, wenn sie lediglich eine vorbereitete Erklärung wiedergegeben und deren Überprüfung durch Nachfragen verhindert hätte, oder wenn sie nach Vorhalten von Widersprüchen in ihrer Aussage oder zu den Bekundungen anderer Beweispersonen in die Zeugnisverweigerung "geflüchtet" wäre.
Das angefochtene Urteil hat daher keinen Bestand, eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht.
Jähnke Maier Theune Niemöller Gollwitzer