Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.01.1992 – 3 StR 533/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 533/91
vom 17. Januar 1992
in der Strafsache
gegen
Franz Dieter F Baus KOBMEB, dort geboren am ® &@ :>:55:
wegen schwerer Brandstiftung
WIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 17. Januar 1992 einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom
3. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht, hat Erfolg. Die Beweiswürdigung der Strafkammer leidet zur inneren Tatseite an Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils führen.
Nach den Feststellungen kehrte der Angeklagte am Tattage unter Alkoholeinfluß stehend zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr in seine Wohnung zurück. In einer "gewissen
aggressiven Grundstimmung" (UA S. 5) versuchte er ein Gespräch mit der Zeugin LEW, seiner Lebensgefährtin, zu führen und geriet dabei mehr und mehr in Wut. Die mangelnde Bereitschaft der Zeugin, das Gespräch mit dem Angeklagten aufzunehmen, brachte den Angeklagten schließlich so "in Rage" (UA S. 6), daß er mit einer Armbewegung sämtliche Gegenstände vom Couchtisch beförderte und sich dabei eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger zuzog. Nach dem Versuch, die Wunde im Badezimmer zu versorgen, kehrte er
- gesteigert wütend - in das Wohnzimmer zurück. Frau Leg» begab sich daraufhin in den Hinterhof des Hauses, um eine Zigarette zu rauchen. Wenige Minuten später - die entzündete Zigarette war noch nicht aufgeraucht - begegnete sie auf dem Rückweg ins Treppenhaus dem Angeklagten, der ihr auf der Treppe mit den Worten "es qualmt" entgegenkam. Der Angeklagte hatte die Abwesenheit der Zeugin im Wohnzimmer dazu genutzt, im Aufstellbereich des Ecksofas ... mit offenem Feuer dort befindliche brennbare Stoffe zu entzünden, um die Wohnung und das Haus ... in Brand zu setzen (UA S. 6, 7).
Das Landgericht stellt damit zwar fest, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, das Wohngebäude in Brand zu setzen. Diese Feststellung wird jedoch von der Beweiswürdigung nicht getragen.
Das Landgericht geht in der Beweiswürdigung davon aus, daß der Brand nicht durch einen Zufall, vielmehr durch offenes Feuer entstanden, und daß dieses Feuer nicht durch einen Dritten, sondern durch den Angeklagten gelegt worden ist. Die vom Landgericht für diese Auffassung mitgeteilten
Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht ausreichend begründet ist jedoch die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Feuer gelegt, um die Wohnung und das Haus in Brand zu setzen. Der Umstand, daß der Angeklagte das Feuer gelegt hat, besagt noch nichts darüber, was er anzünden wollte. Ergeben sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen noch plausible Gründe dafür, daß er Mobiliar angezündet hat, sei es, um sich abzureagieren, sei es um seine Lebensgefährtin zu ärgern, SO fehlt ein nachvollziehbares Motiv dafür, daß er auch das Haus - bedingt - vorsätzlich in Brand setzen wollte. Jedenfalls ist die Möglichkeit, daß er nur irgendwelche Gegenstände anzünden wollte, nicht aber an ein Inbrandsetzen des Hauses gedacht oder es gebilligt hat, nicht von vorneherein von der Hand zu weisen. Sie entspräche auch seiner Einlassung "vorsätzlich habe er jedenfalls kein Feuer gelegt; dies könne allenfalls fahrlässig geschehen sein" (UA Ss. 10).
Die Strafkammer hat sich mit dieser hier naheliegenden Möglichkeit nicht auseinandergesetzt, so daß sich ihre Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite als unzureichend darstellt. Darin liegt ein Rechtsfehler, der auf die Sachrüge
zu berücksichtigen ist. Er führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
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