Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 14.01.1992 – 5 StR 605/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 14, Januar 1992 in der Strafsache gegen
5_StR 605/91
den Industriemeister
Gert Hi u: SER dort geboren am EEE 1950,
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Häger Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt un
in der Verhandlung,
Bundesanwalt
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt im
als Verteidiger,
Justizangestellte (s als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.
In der Zeit von Herbst 1985 bis Ende 1988 beging der Angeklagte an der Nebenklägerin, der Ehefrau des Bruders seiner Ehefrau, folgende vier Taten: Mit der Frau in deren Ehewohnung allein, beschloß er, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben - wissend, daß die Frau
dies nicht wollte, und bereit, ihren erwarteten Widerstand mit Gewalt zu überwinden. Er entkleidete die Frau teilweise, drückte sie rücklings auf eine Couch, drückte ihre Schenkel, die sie mit aller Kraft zusammenpreßte, mit seinen Händen oder mit seinem Knie auseinander, hielt ihre Arme fest und vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Der ersten dieser vier Vergewaltigungen waren drei Geschehnisse vorausgegangen, bei denen der Angeklagte in gleicher Situation die Hand der Frau gegen deren Willen an sein entblößtes Geschlechtsteil geführt, mit Kraft festgehalten und an seinem Glied bis zum Samenerguß bewegt hatte. Auch in den Zeiten zwischen den vier Vergewaltigungen und nach der letzten dieser Taten kam es jeweils zu mehreren Vorfällen der zuletzt geschilderten Art. Diese Vorfälle sind nicht Gegenstand der Anklage. In allen Fällen sexueller Kontakte hatte die Frau den Angeklagten in ihre Ehewohnung eingelassen. Bis zum April 1989 offenbarte die Frau das Geschehen niemanden.
I, Die Aufklärungsrügen versagen.
1. Eine Vernehmung des Psychotherapeuten des Angeklag-
ten war nach den Maßstäben des S 244 Abs. 2 StPO nicht
geboten; denn die angehörte Sachverständige, eine Ärz-
tin für Neurologie und Psychatrie, hatte ihr Gutachten
"unter Berücksichtigung der Auskünfte, die sie kurz vor der Hauptverhandlung von .„.. dem Therapeuten des Ange-
klagten erhalten hatte," erstattet (UA S. 19).
2. Soweit die Revision beanstandet, daß eine "Einvernahme der beteiligten Familienmitglieder, der Ehefrau des Angeklagten und Ehemannes der Nebenklägerin" unterblieben ist, genügt die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn es wird nicht mitgeteilt, welche Tatsachen diese Familienmitglieder hätten bekunden können.
II.
Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge fördert zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage. Jedoch hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, die das Gesamtgeschehen hier in außergewöhnlicher Weise prägen und für die Strafzumessung von besonderer Bedeutung sind. In Anlehnung an Darlegungen der Sachverständigen hat das Landgericht ausgeführt, daß "bezogen auf die Zeucin FE ... eine inzestuöse Konstellation nicht vorgelegen" habe (UA S. 19). Mit der Beschränkung auf diesen Gesichtspunkt wird die Familiengebundenheit des Gesamtgeschehens, zu dem möglicherweise vergleichbares Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Schwiegermutter gehört (UA S. 14), verkürzt. Bei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hätte das Landgericht möglicherweise die Taten, insbesondere ihr Verhältnis zueinander, anders als geschehen gewichtet. Die Strafkammer hat für den ersten Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und für die Fälle 2 bis 4 jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zwar wird regelmäßig die Wiederholung einer
Straftat Indiz einer besonderen kriminellen Intensität sein. Dem stehen hier indes die außergewöhnlichen Besonderheiten des Gesamtgeschehens und seiner Entwicklung entgegen. Deshalb konnte eine schwerere Ahndung der Fälle 2 bis 4 gegenüber dem Fall 1 nicht - worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat - allein mit dem Argument begründet werden, "daß sich der Angeklagte nicht nach der vorangegangenen Tat besonnen und von der Begehung einer neuen Tat Abstand genommen hat" (UA
Ss. 24).
Laufhütte Harms Schäfer Häger Nack