Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 14.01.1992 – 1 StR 762/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 762/91

vom 14. Januar 1992 in der Strafsache

gegen

Dietmar E U aus Egg. seboren am EEE 1937 in a 2

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

AT

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/1-str-762-91#rd_1

per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des BeschwerdeführerS am 14. Januar 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 7. August 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine Strafaussetzung zur Bewährung mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. S 56 Rän. 6, 6 £f.). Im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des bewährungsbrüchigen Angeklagten, der sich auch durch den Strafbefehl vom 30. Juni 1989 nicht von weiteren Straftaten abhalten ließ, kann der Senat aber ausschließen, daß die Strafkammer dem Angeklagten eine im Sinne des g 56 Abs. 1 StGB günstige Prognose gestellt hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Granderath

Beyer Wahl

IL