Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 10.01.1992 – 3 StR 332/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 332/91 BESCHLUSS
vom 10. Januar 1992
in der Strafsache
gegen
Luitgard H EB A, geboren am ® & :5 in DEE,
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 10. Januar 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Janu-
ar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu bemerken: Schon nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 1989 in Verbindung mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts mußte damit gerechnet werden, daß ergänzende Feststellungen zu Vorbereitungshandlungen der Angeklagten für den Anschlag vom 25. Juli 1986 vor dem
15. Juli 1986 getroffen werden würden. In einer Ge-
samtschau der für ein mittäterschaftliches Verhalten der Angeklagten sprechenden Umstände durfte das Oberlandesgericht zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangen, daß die Angeklagte an der Verfassung des Bekennerschreibens und der Ausführung des Sprengstoff-
verbrechens am Tatort mitgewirkt hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
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