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BGH Beschluss vom 10.01.1992 – 2 StR 496/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 496/91 BESCHLUSS ON! Ya vom 10. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

Detlev B WEB aus BoWi, geboren am EB. WEM 1956 in WE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

wılI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar

1992 beschlossen:

Der Antrag der Verteidigerin, Rechtsanwältin SEID, vom 25. Dezember 1991 auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 29. November 1991

wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die unter Entpflichtung der früheren Pflichtverteidigerin durch Verfügung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer am 12. November 1991 als pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin SEE stützt ihr Verlangen auf Aufhebung des die Revision des Angeklagten verwerfenden Senatsbeschlusses vom 29. November 1991 darauf, daß sie vor der Senatsentscheidung keine Gelegenheit gehabt habe, die Revision weiter zu begründen. Für dieses Begehren fehlt eine

Rechtsgrundlage.

Die Revision des Angeklagten war durch seine frühere Pflichtverteidigerin und durch seinen gewählten Verteidiger jeweils form- und fristgerecht begründet worden. Die Frist zur Begründung der Revision war am 16. September 1991 abgelaufen. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 1991, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, war den Verteidigern am 4. und 11. November 1991, also vor der

Entpflichtung der früheren Pflichtverteidigerin, zugestellt worden. Damit war die Frist des § 349 Abs. 3 StPO in Gang gesetzt worden, nach ihrem Ablauf durfte der Senat

entscheiden.

Jähnke Theune Niemöller

Gollwitzer Winkler