Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 09.01.1992 – 1 StR 750/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 750/91 BESCHLUSS
vom 9. Januar 1992 in der Strafsache
gegen
Karl WB zus rg Sort geboren an ED
1942, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrur.: der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet. Die Rückrechnung aus der 5 1/2 Stunden nach dem strafbaren Geschehen dem Angeklagten entnommenen Blutprobe ergab einen Blutalkoholmaximalwert von 2,16 %0. Aus dem Verhalten des Angeklagten vor und während der Tatbegehung durfte die sachverständig beratene Strafkammer den Schluß ziehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen (vgl. BGHSt 36, 286, 293; die Entscheidung BGHSt 37, 231 steht nicht entgegen).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gribbohm Foth Granderath Brüning Wahl