Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 18.12.1991 – 5 StR 579/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 579/91 A284
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Horst-Dieter R «ESSEN aus He , dort geboren am EB 1955, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
AL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1991 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Juli 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
AEL
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Sachbeschädigung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung angreift. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung (Vorfall vom 24. Dezember 1990) hält aber sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand
(S 349 Abs. 4 StPO), weil die Beweiswürdigung hierzu durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Der Angeklagte hat sich insoweit dahin eingelassen, der Geschlechtsverkehr mit Erika ee | (der Nebenklägerin) am frühen Vormittag des 24. Dezember 1990 nach 6.00 Uhr sei freiwillig und sogar auf Wunsch der Nebenklägerin erfolgt. Das Landgericht stützt seine Überzeugung vom Tatgeschehen auf die Bekundungen der Nebenklägerin. Es führt bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit u. a. aus, daß sie keinen Anlaß gehabt habe, ihren Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten durch eine. Falschbezichtigung des Angeklagten zu entschuldigen (UA Ss. 11). Dabei setzt sich das Landgericht nicht weiter mit dem Umstand auseinander, daß die Nebenklägerin das Tatgeschehen Polizeibeamten schilderte, die um
11.00 Uhr in der Wohnung des Angeklagten eintrafen. Dem
AH
Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Polizeibeamten dort erschienen. Es liegt nahe, daß dies auf Betreiben des neuen Bekannten der Nebenklägerin geschah, mit dem sie den vorangegangenen Teil der Nacht verbracht hatte. Möglicherweise glaubte sie, diesem gegenüber eine Erklärung für den anschließenden mehrstündigen Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten schuldig zu sein.
Dieser Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Urteils, zumal der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung den besonderen Umständen der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin keine Beachtung geschenkt hat, obwohl dies zur Beurteilung der Angaben der Nebenklägerin oder der Einlassung des Angeklagten notwendig gewesen wäre. Das Verhältnis der beiden war nämlich von häufigen, auch mit Gewalttätigkeiten verbundenen Streitigkeiten und anschließenden Versöhnungen gekennzeichnet und wurde auch nach dem hier in Rede stehenden Vorfall fortgesetzt. Sie haben "Silvester wieder gemeinsam gefeiert" (UA S. 7) und setzten ihre Beziehung bis zum endgültigen Bruch am 18. April 1991 fort. Dies schließt eine Vergewaltigung am 24. Dezember 1990 nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, daß das Treffen der beiden am Tatmorgen gegen 5.00 Uhr in der Wohnung des Angeklagten auf Wunsch der Nebenklägerin stattfand und zwischen dem tätlichen Angriff des Angeklagten um 6.00 Uhr und dem späteren Geschlechtsverkehr eine geraume Zeit vergangen war. Den Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, daß die Nebenklägerin vor dem Geschlechtsverkehr gegenüber dem Angeklagten erkennbar ihre ablehnende Haltung zum Ausdruck brachte. Unter diesen Umständen bestehen schon Bedenken, ob die bisherigen Feststellungen des Landgerichts
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den genügenden Schluß rechtfertigen, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr durch wenigstens aus der Situation sich ergebende Gewaltanwendung oder Drohnungen erzwungen. Jedenfalls ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannt und gewußt, daß diese nur aus Furcht vor weiteren Schlägen den Geschlechtsverkehr erduldete, bislang nicht genügend dargelegt.
Der Wegfall der Einzelstrafe entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die beiden anderen Einzelstrafen müssen ebenfalls neu zugemessen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie durch die Höhe der Einsatzstrafe mit bestimmt worden sind. -
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