Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 18.12.1991 – 3 StR 454/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AYA 090
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 454/91
in der Strafsache
gegen
Michael B mm aus HE, dort geboren am ee 1553.
wegen Diebstahls u.a.
wIIl
AAN
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Bin gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. März 1991 wird
a)
b)
das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte BB wegen Diebstahls im Fall II 5 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil der Firma vom in Hamburg) verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten BegEEEEn der Staatskasse zur Last,
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte EGEEEEEED des Diebstahls in drei Fällen, der Hehlerei in zwei Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer BEE hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
WILL
Gründe§
Der Senat stellt das Verfahren im Fall II 5 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil der Firma vommsiB in Hamburg) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch) 96 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten BgEEB ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
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