Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 17.12.1991 – 5 StR 590/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
‚in der Strafsache gegen
Helmuth Hagen K mu aus Bei, dort geboren am EB 1944. zur Zeit in Haft,
wegen Erpressung U. a.
1%
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1991 gemäß Ss 349 Abs. 2 und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Erpressung verurteilt worden ist,
-b) im gesamten Strafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, Betruges, Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen, falscher uneidlicher Aussage und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
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Hinsichtlich der Verurteilung wegen Erpressung und im gesamten Strafausspruch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Angeklagte hatte den Entschluß gefaßt, den Zeugen CD mit seinen wissen darum, daß dieser in illegalen Titelhandel verstrickt war, ZU erpressen. In Ausführung dieses Entschlusses drohte er c@P an. die Polizei und auch dessen Familie über die Geschäfte zu informieren, wenn er an ihn nicht unverzüglich
20.000 DM bezahle. Bei einem Treffen am 24. Febru-
ar 1985 setzte der eingeschüchterte sc in seiner Wohnung mit der Schreibmaschine ein schriftliches Schuldanerkenntnis über diesen Betrag auf und übergab dieses dem an der Haustüre wartenden Angeklagten. Das im Urteil wörtlich wiedergegebene Schuldanerkenntnis trägt das Datum vom 24. April 1985.
2. Diese Feststellung beruht im wesentlichen auf der Aussage des Zeugen cc in der Hauptverhandlung, die das Landgericht für glaubhaft hält, obwohl der Zeuge
- worauf das Landgericht näher eingeht - im Ermittlungsverfahren zunächst angegeben hatte, er könne sich an ein Schuldanerkenntnis nicht erinnern.
Das Landgericht hält demgegenüber die Einlassung des Angeklagten nicht für glaubhaft. Er hatte sich u. a. dahin eingelassen, CB habe bei dem Treffen gegenüber seinem Bekannten PB. mit dem zusammen er GB aufgesucht hatte, mündlich das schuldanerkenntnis zur schadenswiedergutmachung versprochen und zugesagt, dieses noch schriftlich zu bestätigen. Nachdem sich CR
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einige Wochen lang nicht gemeldet habe, habe er, der Angeklagte, G@B angerufen und dieser habe darauf auf seinen Vorschlag hin versprochen, ihm das Schuldanerkenntnis zu schicken. Einige Tage später sei dann das maschinengeschriebene Schuldanerkenntnis bei ihm per Post eingegangen.
3. Die Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wenn, wie hier, Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung zum Vorwurf der Erpressung im Kern von der Zuverlässigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen abhängt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHSt 14, 162, 164; BGH bei Holtz MDR 1978, 108; BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 1). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen.
a) Das Schuldanerkenntnis trägt das Datum vom
24. April 1985, steht also nicht mit der Aussage des Zeugen e ) in Einklang, er habe es am 24. Februar 1985 verfaßt und dem Angeklagten übergeben. Das Abfassungsdatum kann für die Einlassung des Angeklagten sprechen, das Schuldanerkenntnis sei erst einige Wochen nach dem Treffen vom 24. Februar per Post bei ihm eingegangen.
b) Das Abfassungsdatum des Schuldanerkenntnisses ist ein Umstand, der die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet ist. Es deckt eine Unrichtigkeit der Bekundung des Zeugen ZU Kerngeschehen auf und beeinträchtigt deshalb die Zuverlässigkeit der Bekundung des Zeugen ed ) insgesamt. Das
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Landgericht hat nicht erörtert, wie sich diese Unrichtigkeit mit den übrigen Bekundungen des Zeugen cc vereinbaren läßt; dies erschließt sich auch sonst nicht aus den Urteilsgründen.
4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Erpressung mit der dazugehörigen Einzelstrafe bedingt den Fortfall der Gesamtstrafe, führt aber auch zur Aufhebung der übrigen Einzelstrafen, weil die zu der Erpressung festgesetzte Strafe sich auf die Bemessung der übrigen Einzelstrafen ausgewirkt haben kann.
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