Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 13.12.1991 – 3 StR 513/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„2
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Thomas Karl-Heinz O gib aus KEEE , geboren am @. EEE 1951 in PB
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
hier: Antrag der Nebenklägerin Bettina DR auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revi-
sionsverfahren wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1991 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe§
Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht erforderlich (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Revision ist zum Schuldspruch im wesentlichen unbegründet. Auch im übrigen ist die Sach- und Rechtslage nicht schwierig (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und
5).
Ruß Kutzer Rissing-van Saan
Miebach Terno