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BGH Urteil vom 10.12.1991 – 1 StR 621/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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107 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 621/91 URTEIL 0.17.97

in der Strafsache

gegen

Hans Hermann BB aus TE, dort geboren am EB 1937,

wegen Vergewaltigung u.a.

wIII

A0F

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. uiiiiiEuESEEung?

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

MR

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 13. Juni 1991

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt

und

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Urteils

im Strafausspruch.

1. Nach den Feststellungen kannten sich der Angeklagte und die Geschädigte als Arbeitskollegen im Betrieb. Zur ersten Tat kam es, als der Angeklagte die Geschädigte in der Besenkammer des Betriebes überraschte, die Türe verschloß, die Frau fest an den Schultern packte und sie in barschem Ton - "komm jetzt" - zum Geschlechtsverkehr aufforderte. Die überraschte und erschreckte Frau erkannte ihre ausweglose Lage und war der Auffassung, daß Gegenwehr gegen den kräftigen Angeklagten aussichtslos sei. Sie zog sich aus, setzte sich auf den Boden, der Angeklagte drückte sie kräftig zurück, zwängte sich zwischen ihre verschränkten Beine und vollzog den Geschlechtsverkehr, dem sie sich vor dem Samen-

erguß entzog.

Beim zweiten Fall traf der unbekleidete Angeklagte im Duschraum des Betriebs auf die dort arbeitende Geschädigte. Er packte sie an den Schultern und drückte sie zur Toilettenkabine; obwohl sie sich kurz an einem Heizkörper festhalten konnte, gelang es ihm mit Kraftaufbietung, sie dort an die Wand zu drücken. Die verängstigte und zitternde Frau zog ihre Hose herunter, und der Angeklagte vollzog den Ge-

schlechtsverkehr im Stehen.

Einige Monate später wollte der Angeklagte bei ähnlicher Gelegenheit in der Dusche mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollziehen und packte sie an den Oberarmen, es gelang der Geschädigten jedoch, ihn mittels eines

Schrubberstiels abzuwehren und zu fliehen.

2. a) Der Angeklagte hat sich auf freiwilligen Geschlechtsverkehr berufen. Nach Überzeugung des Landgerichts kam es ihm jedoch in allen Fällen von vornherein darauf an, mit der Geschädigten gewaltsam den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dies zeige die Art und Weise seines Vorgehens, "ohne Vorreden kam er durch spontanes Anpacken gleich zur 'Sache’; irgendeine Veranlassung für ihn anzunehmen, die Frau sei zum freiwilligen Geschlechtsverkehr mit ihm bereit,

bestand nie."

Diese Würdigung durch das Landgericht weist keinen Rechtsfehler auf. Daß die Geschädigte im Fall 1 verbal keinen und körperlich kaum Widerstand geleistet hat, schließt eine Vergewaltigung nicht notwendig aus. Denn wenn Gewalt angewendet wird, kann es unerheblich sein, ob tatsächlich Widerstand geleistet wurde, wenn dieser zu erwarten war und durch die Gewaltanwendung von vornherein ausgeschlossen werden sollte (BGHR StGB § 177 Gewalt 2). Wenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, so sei es hier gewesen und das der dargestellten Art und Weise des Vorgehens entnimmt, so handelt es sich um einen noch möglichen Schluß, der vom Revisionsgericht hinzunehnen ist. Damit bedurfte es nicht der Erörterung der Frage, ob sich der Angeklagte hinsichtlich des Einverständnisses der Geschädigten in einem Tat-

bestandsirrtum befand.

b) Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wird von den Feststellungen nicht getragen. Wollte der Angeklagte nur Neugierige ausschließen, fehlt es am Vorsatz zur Freiheitsberaubung. Diente das Versperren der Türe nach der Vorstellung des Angeklagten dazu, den erwarteten Widerstand der

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Frau zu überwinden, dann stellte es sich als tatbestandsmäßiges Nötigungsmittel im Rahmen der Vergewaltigung dar, und es war kein Raum für eine zusätzliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (vgl. BGHR StGB § 177 Konkurrenzen 5; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S$S 177 Rdn. 10 und S 239

Rdn. 13).

3. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Aufklärungsrüge ist unbegründet. Entgegen der Behauptung der Revision hätten sich aus der zu erwartenden Aussage der Zeugin BR nicht andere Tatzeiten für die Vergewaltigungen ergeben, was hier für die Glaubwürdigkeit der Beteiligten hätte bedeutsam sein können, sondern die Zeugin konnte nach der Beweisbehauptung lediglich von "Belästigungen" der Geschädigten

durch den Angeklagten zu anderer Zeit berichten. II.

l. Der Rechtsfolgenausspruch hat bereits deswegen keinen Bestand, weil die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung

ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt wurde.

2. Das Landgericht war der Auffassung, die drei Taten seien die alleinige Ursache für den etwa ein Jahr später eintretenden Nervenzusammenbruch, für Alkoholismus, Depression und Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten. Das war entscheidend für die Strafhöhe und für die Beurteilung, minder schwere Fälle im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB kämen nicht in Betracht. Diese Beurteilung hat keinen Bestand. Die schuldhaft verursachten Tatfolgen können einem Täter strafschärfend zur Last gelegt werden. Mit schweren psychischen Folge-

schäden muß der Täter einer Vergewaltigung grundsätzlich

immer rechnen. Angesichts der an der unteren Grenze liegenden Gewaltanwendung handelt es sich hier aber um ganz ungewöhnlich schwere Folgen, die in der "vorgegebenen Persönlichkeitsstruktur" der Geschädigten begründet sind. Letzteres konnte dem Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts "kaum zugute gehalten werden". Im Rahmen einer Abwägung von Tatverhalten und Tatfolgen hätte diese ungewöhnliche Diskrepanz jedoch in Rechnung gestellt werden müssen.

III.

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hinge-

wiesen:

1. Kam es im Fall 3 weder zur (beabsichtigten) Gewaltanwendung noch zum Geschlechtsverkehr, so wäre das im Rahmen der Gesamtabwägung bei Prüfung eines minder schweren Falles konkret entsprechend zu gewichten und in die Beurteilung

einzubeziehen.

2. Bei Beurteilung der dem Angeklagten anzulastenden Tatfolgen könnte auch Bedeutung gewinnen die Behauptung im Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung eines (weiteren) Sachverständigen, daß endogene Depression, psychische Belastung, Suizidvorstellung und ein ständiges Gefühl der Beobachtung und des Verfolgtwerdens schon vor den hier zu beurteilenden Taten vorgelegen hätten. Ein Beweisamtrag, der (hier auch) auf die Behauptung bestimmter tatsächlicher Umstände (Zusatztatsachen) abzielt, darf insoweit nicht mit eigener Sachkunde abgelehnt werden. Das gleiche

ADF

gilt, wenn es sich bei den Behauptungen um Anknüpfungstatsachen handelte und das Gericht nicht beurteilen kann, ob der bisherige Sachverständige von einer zutreffenden Tatsachenbasis ausgegangen ist (vgl. BGH NJW 1951, 412; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 98).

3. Bei der Beurteilung, ob der jetzige Zustand der Geschädigten tatsächlich allein auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen ist, sollte in die Erörterung einbezogen werden, daß die Geschädigte nach der Tat des Angeklagten sich mit einem Arbeitskollegen auch in der Besenkammer, in der sie zuvor einer Vergewaltigung zum Opfer gefallen

war, freiwillig sexuell eingelassen hat. Gribbohm Foth Brüning

Beyer Wahl