Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 10.12.1991 – 1 StR 620/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AG
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR _ 620/91 10.12.99
in der Strafsache -
gegen
Karl-Heinz BÜEEB aus SC, seboren am (1
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom
22. März 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Lasten seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenaus-
spruch beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Er-
folg.
Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft Taten des Angeklagten, welche dem abgeurteilten Geschehen vorausgingen und von der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO ausgeschieden worden waren, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten
verwertet, ohne zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Wie der Senat im Urteil vom 13. Februar 1985 (NJW 1985, 1479) ausgeführt hat, kann ein Vertrauen des Angeklagten nur dort verletzt sein, wo es zuvor geschaffen worden ist, wo also der Angeklagte durch den nach SS 154, 154 a StPO ergehenden Beschluß in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungshandeln beeinflußt hat und bei verständiger Einschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte. Es lassen sich insoweit keine starren Regeln aufstellen; maßgebend ist vielmehr die jeweilige Gestaltung des Verfahrens. Im vorliegenden Fall ist der nach § 154 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft ausgeklammerte Tatsachenstoff eingehend Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Der Angeklagte hat auch hinsichtlich der eingestellten Taten ein umfassendes Geständnis abgelegt; darüberhinaus hat die Strafkammer zur Vorgeschichte der Tat elf Zeugen gehört. Für jeden Verfahrensbeteiligten war danach offenkundig, daß die vor der abgeurteilten Tat liegenden Geschehnisse von erheblichem Gewicht gerade auch für die Bewertung des Tatgeschehens selbst waren. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, das erkennende Gericht habe einen entgegenstehenden
Vertrauenstatbestand geschaffen.
Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Foth Granderath
Brüning Beyer