Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 05.12.1991 – 1 StR 613/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5.417499

in der Strafsache

gegen

1. Klaus S iD aus GE. sehoren am GEEEEE 1953 in 2 ,

2. Ernst 1 OE aus OGEEEEEE. Seporen ar GER 1959 in hl,

wegen Mordes

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1991 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten Lg auf wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung weiterer Verfahrens-

rügen wird als unzulässig verworfen.

Abgesehen davon, daß eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck grundsätzlich unzulässig ist und eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht vorliegt (vgl. BGH NStzZ 1981, 110; 1985, 181; BGHR StPO $S 44 Verfahrensrüge 1, 3 und 4), scheitert der Antrag bereits daran, daß die versäumte Handlung nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des (angeblichen) Hindernisses nachgeholt wurde. Die Meinung der Revision, es müsse bei Wiedereinsetzung die Revisionsbegründungsfrist neu zu laufen beginnen, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Hinweis auf BGH NJW 1976, 1414 £. geht fehlt, die Entscheidung betrifft einen anderen Fall. Die neuen Verfahrensrügen wären darüber

hinaus jedenfalls unbegründet.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20. Februar 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

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keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB wird der Urteilstenor, soweit er den Angeklagten SC betrifft, neu gefaßt wie folgt:

"Der Angeklagte SW wird wegen Mordes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 19. Mai 1989 (3 Ls 6/81), dessen Gesamtstrafe entfällt, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als

Gesamtstrafe verurteilt".

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl