Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.12.1991 – 5 StR 565/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 565/91 WAZ,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Maschinenbauingenieur
Rudolf Maximilian Ignaz O0 «EEmmEEEED aus CE.
geboren am EEE 1937 in vv u
wegen Steuerhinterziehung U. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö-
rung des Generalbundesanwalts am 3. Dezember 1991 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Oktober 1990 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unbegründet verworfen.
Die Revision des Verurteilten gegen das genannte Urteil wird nach S 349 Abs. ı Stpo als unzulässig
verworfen. un
Der Verurteilte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe§
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hanau hat durch Urteil vom 29. Oktober 1990 gegen den damaligen Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, versuchter Steuerhinterziehung, Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen versuchter ungenehmigter Ausfuhr von Kriegswaffen und vorsätzlichen Vergehens gegen das Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde zunächst nicht eingelegt. Durch einen am 19. September 1991 bei den Justizbehörden Hanau eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt MR hat der Verurteilte beantragt, ihm gegen die Versäumung der
Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und Revision gegen das genannte Urteil eingelegt; hilfsweise hat er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wieder-
einsetzung in vorigen Stand zu gewähren. Alle Rechtsbehelfe versagen.
I.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig angebracht worden ist; denn das Gesuch ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Antrag, den Verurteilten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist im wesentlichen auf folgende Behauptung gestützt: Der damalige Angeklagte und seine Verteidiger, insbesondere Rechtsanwalt Dr. HD, der die Rechtsmitteleinlegungsschrift bereits fertiggestellt gehabt habe, hätten die Frist zur Einlegung der Revision allein deshalb verstreichen lassen, weil die Verteidigung mit den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft "verbindlich vereinbart" gehabt habe, daß die Staatsanwaltschaft "für eine Ladung des sodann rechtskräftig Verurteilten zum Strafantritt in den offenen Vollzug für das CD-R -Haus in Frei
ES, Sustizvollzugsanstalt IV, Sorge tragen werde". Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Au-
gust 1991 sei der Verurteilte zum Strafantritt in den geschlossenen Vollzug geladen worden.
2. Ein Umstand, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO rechtfertigen würde, liegt in alledem nicht.
Es ist schon in hohem Maße zweifelhaft, ob in den behaupteten Vorgängen ein Grund liegt, der - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Täuschung des damaligen Angeklagten - zur Anfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichtes, zur Anfechtbarkeit des bewußten Verstreichenlassens der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann. Darauf kommt es jedoch nicht an; denn es ist bewiesen, daß die behauptete Vereinbarung nicht stattgefunden hat.
Rechtsanwalt Dr. Hgg hat in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. November 1991 eingeräumt, daß die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft lediglich erklärt hätten, "daß man seitens der Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckung im offenen Vollzug nicht negativ gegenüber stehe, ...., daß mir gegenüber eine verbindliche Zusage seitens der Staatsanwaltschaft insoweit nicht gegeben wurde. Meine anwaltliche Versicherung ist in diesem Punkt objektiv unrichtig". Rechtsanwalt KB hat in einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau am 11. Novem-
ber 1991 u. a. angegeben: "Über die unmittelbare Ladung in den offenen Vollzug ist in meiner Gegenwart nicht gesprochen worden ... Eine förmliche Zusage haben meines Erachtens die beiden Beamten nicht gegeben".
Alldem entnimmt der Senat freibeweislich, daß die sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft diejenigen Erklärungen nicht abgegeben haben, von denen im Antragsvor- “ pringen behauptet wird, sie seien Teil. einer verbindlichen Vereinbarung geworden.
II.
Die Revision ist verspätet eingelegt worden (S 341 Abs. 1 StPO) und daher unzulässig.
Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Häger
AP