Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 03.12.1991 – 4 StR 503/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Abbas D EEE aus KO, geboren arı N 1942 in TUE (1), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

13. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Heroin" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfah-

rensrüge nicht bedarf.

Die Beweiswürdigung, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung stützt, daß der Angeklagte dem Zeugen rOEEEEEEEE =unächst eine Heroinprobe übergeben und ihm am 22. Mai 1990 das knappe halbe Kilogramm Heroin in das Cafe SEE in HEN gebracht hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der den ihm angelasteten Handel mit Rauschgift bestritten hat, im wesentlichen aufgrund abgehörter Telefongespräche, die der Angeklagte und “ 16. und 22. Mai 1990 miteinander geführt haben, sowie der Bekundungen der Zeugen EEE und Ko gewonnen. Dagegen hat sie "die Feststellungen nicht auf die Aussage des Zeugen TEE gestützt", den sie "insgesamt nicht für glaubwürdig hält" (UA 25/26). Daran hat sich die Strafkammer allerdings nicht gehalten. Zu dem der Übergabe des Heroins am 22. Mai 1990 vorausgehenden Telefonat gegen 14.00 Uhr hat nämlich nur der Zeuge KÜEEEB selbst erklärt, er habe den Angeklagten angerufen (UA 24). Die übrigen Beweismittel ergeben hier keine ausreichende Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer, bei diesem Telefonat hätten der Angeklagte und KÜEEEEEEE das Treffen im Caf& STE vereinbart. zwar haben die Zeugen EEE und Kofi bestätigt, daß SEE zur fraglichen Zeit ein Telefongespräch aus einer Telefonzelle heraus geführt und anschließend Kol in das Cafe SC bestellt habe. Der Nachweis, daß dies auf einem Gespräch gerade mit dem Angeklagten beruhte, ist damit aber nicht erbracht. Denn das Telefongespräch selbst wurde wegen eines technischen Defekts bei der Telefonüberwachung nicht aufgezeichnet. Zwar durfte die Strafkammer berücksichtigen, daß - wie der rechtsfehlerfrei festgestellte Inhalt des am selben Tag um 13.10 Uhr geführten Telefonats ergab - der Angeklagte auf einen weiteren Anruf von 0) wartete (UA 23). Das erlaubte jedoch nicht die jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Feststellung, daß KÜEEEEEEB pei dem von

EAN und Kl beobachteten Telefonat den Angeklagten angerufen hat, zumal das Urteil nicht mitteilt, ob im weiteren Verlauf des Tages noch weitere Telefonate von Khodaverdi geführt worden sind.

Damit ist aber auch der Schlußfolgerung der Strafkammer, bei dem Überbringer des Heroins, der von Kofi nicht erkannt worden war, habe es sich um den Angeklagten gehandelt, der Boden entzogen. Auf diese Feststellung stützt die Strafkammer jedoch ihre Überzeugung, daß der Angeklagte Lieferant

des Rauschgifts war.

Es kommt hinzu, daß ohne Berücksichtigung der Angaben des Zeugen ÜEEEEEEE bereits die Feststellung, daß sich der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 14. Mai 1990 gegenüber KÜHNE zur Lieferung der gewünschten Menge Heroin zu einem Grammpreis von 60 bis 70 DM bereiterklärt hat, einer festen Tatsachengrundlage entbehrt. Denn auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, daß diese Abrede außer von dem Zeugen U durch andere, objektive Beweismittel in der Hauptverhandlung bestätigt worden ist.

Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die Erwägung, mit der die Strafkammer die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des unbefugten Handeltreibens bejaht hat

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(UA 27), rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 520/91).

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz