Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 03.12.1991 – 1 StR 645/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 645/91 URTEIL UN

in der Strafsache

gegen

Josef M EEE aus Sch, seboren arı ME 1969 in OHNE ,

wegen sexueller Nötigung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iii

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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102

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

12. Juni 1991 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen, Bedrohung und wegen exhibitionistischer Handlung zur Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; ferner wurde die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

festgesetzt.

Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch und gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das hierauf beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

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1. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen hält recht-

licher Nachprüfung stand.

Hält das Gericht eine Tat nicht für erwiesen, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, SO ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lickenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278; vgl. BGH, Urt. vom 7. Mai 1991 -

1 StR 141/91 -). Einen solchen Mangel weist das angefochtene

Urteil nicht auf.

Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). So liegt

es hier.

PLZA

2. Auch die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder - was der Senat gemäß S 301 StPO zu prüfen hat - zum Nachteil des Angeklagten er-

geben. Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl