Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 27.11.1991 – 3 StR 451/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WAZ, BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. November 1991 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO bemerkt der Senat:
Der Beweisamtrag auf Anhörung eines sexualwissenschaftlichen Sachverständigen betraf ein anderes, spezielleres Beweisthema, als es Gegenstand des im Zeitpunkt der Antragstellung bereits erteilten Gutachtensauftrags an den psychiatrischen Sachverständigen Dr. xD war. Diesem Antrag ist durch Erweiterung des Auftrags an Dr. KW noch vor Erstattung von dessen Gutachten stattgegeben worden. Denn der Sache nach ist damit angeordnet worden, daß über die aufgestellte Behauptung durch Anhörung eines dafür geeigneten Sachverständigen Beweis erhoben werden sollte; es ist lediglich ein anderer als der vom Beschwerdeführer bezeichnete Sachverständige gewählt und die Zuziehung eines sexualwissenschaftlichen
Gutachters abgelehnt worden. Das ist, wie aus
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der Sitzungsniederschrift hervorgeht, durch Entscheidung des Gerichts und nicht allein der Vorsitzenden geschehen. Diese Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Sachverständige vom Gericht ausgewählt wird
(Ss 73 Abs. 1 Satz 1 StPO), haben die Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen. Auch wenn einem Beweisamtrag wie hier stattgegeben wird, kann das Gericht an Stelle des vorgeschlagenen Sachverständigen einen anderen bestellen (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 208 mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch BGHSt 34, 355, 357; Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. S 244 Rdn. 62). Darin liegt eine nach S 244 Abs. 3 und 4 StPO zu beurteilende (Teil-)Ablehnung des Beweisamtrags jedenfalls dann nicht, wenn der gewählte Sachverständige als gleichermaßen geeignet erscheint wie der benannte. Diese Eignung ist aber bei Fragen der Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit oder Schuldfähigkeit eines Sexualstraftäters für einen Psychiater im Vergleich mit einem sexualwissenschaftlichen Sachverständigen grundsätzlich auch in den Fällen zu bejahen, in denen es um die Beurteilung nicht krankhafter Zustände geht (vgl. zur ähnlich gelagerten Frage im Verhältnis des Psychiaters zum Psychologen: BGHSt 34, 355, 357/358; Dreher/Tröndle StGB
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45. Aufl. § 20 Rdn. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung über die Auswahl des Sachverständigen, aber auch die Festlegung der Zahl der zum Beweisthema zu hörenden Sachverständigen hat das Gericht zunächst nach seinem in Wahrnehmung der Aufklärungspflicht auszuübenden Ermessen zu treffen (BGHSt 34, 355, 357). Daß das Landgericht dagegen verstoßen hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Vielmehr weisen die Urteilsgründe aus, daß der Sachverständige Dr. Kg über die erforderliche Sachkompetenz verfügte, um zu der im Beweisamtrag aufgestellten Behauptung sachkundig Stellung zu nehmen. Mit der Erstattung seines Gutachtens auch zum Thema des Beweisamtrags hatte dieser Antrag seine Erledigung gefunden. Hielt der Beschwerdeführer nach Kenntnis des Gutachtens diese Beweiserhebung nicht für ausreichend, hätte er im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen stellen müssen. Dafür, daß dies dann geschehen sei, trägt der Beschwerdeführer jedoch selbst nichts vor. Soweit in den Urteilsgründen von der Ablehnung eines "Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen" die Rede ist (UA S. 32), ist damit in mißverständlicher, letztlich aber unschädlicher Weise die Entscheidung über die Auswahl des Sachverstän-
digen gemeint.
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2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im
Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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Miebach Terno