Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.11.1991 – 4 StR 500/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A£@/17 67
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Ingrid Erika PD ÜEEEEB seborene WERE aus BC, dort geboren am EEE 1920,
wegen Betruges
wıIl
6F
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1990 wird verworfen. Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Betruges in
13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit der Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Oktober 1991 zutreffend darge-
legt hat.
Gemäß $S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war jedoch zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzu-
rechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein
anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht kommt.
Salger Steindorf Nehm Maatz Basdorf