Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 26.11.1991 – 4 StR 500/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A£@/17 67

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Ingrid Erika PD ÜEEEEB seborene WERE aus BC, dort geboren am EEE 1920,

wegen Betruges

wıIl

6F

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1990 wird verworfen. Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Betruges in

13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit der Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Oktober 1991 zutreffend darge-

legt hat.

Gemäß $S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war jedoch zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzu-

rechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein

anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht kommt.

Salger Steindorf Nehm Maatz Basdorf