Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 12.11.1991 – 4 StR 474/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ıhın - - BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Ernst Heinrich > EB aus 5ac SEE, Teboren am EEE 1935 in TON / SCHEN. zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des GSeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 12. November 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Aus den Urteilsgründen läßt sich hier mit Sicherheit entnehmen, daß die dortige Bezifferung der Gesamtfreiheitsstrafe mit drei Jahren - statt mit drei Jahren sechs Monaten, wie im Urteilstenor - auf einem Schreibversehen beruht: Die Strafkammer hat mit mehreren rechtsfehlerfreien Erwägungen die Notwendigkeit einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1

Satz 2 StGB hervorgehoben (UA 9 f). Es kommt hinzu, daß die verkündete Gesamtfreiheitsstrafe genau der früher erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vermindert um die damals festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht, die nunmehr durch Einsteliung nach S 154

Abs. 2 StPO entfallen ist.

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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf